23.11.2024
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Dokument-Nr. 7218

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Beschluss21.08.2008Sozialgericht DetmoldS 11 AS 251/08 ER
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Sozialgericht Detmold Beschluss21.08.2008

Sofortige Vollziehbarkeit der Absenkung von Hartz-IV- Leistungen nur nach vorheriger Anhörung möglichAnhörung kann nicht nachgeholt werden

Eine Arge darf das Arbeits­lo­sengeld II (ALG II) nach einer vermeintlichen Pflicht­ver­letzung erst kürzen, wenn es den Leistungs­emp­fänger zuvor zu dem Vorfall angehört hat. Im einstweiligen Rechts­schutz­ver­fahren gab das Sozialgericht Detmold einem Antragsteller recht, der sich gegen die Absenkung des Arbeits­lo­sen­geldes II wandte.

Die beklagte Arbeits­ge­mein­schaft (Arge) hatte zuvor die Arbeits­lo­sengeld II Leistungen gesenkt, weil der Antragsteller die Weiter­be­schäf­tigung in dem Betrieb seines Arbeitgebers durch arbeits­ver­trags­widriges Verhalten vereitelte.

Richter: Anhörung erforderlich

Zu Unrecht, wie das Sozialgericht Detmold meinte, da vor Erteilung eines Absen­kungs­be­scheides eine Anhörung des Antragstellers nicht erfolgte. Die unterlassene Anhörung eines Beteiligten stellt jedoch einen wesentlichen Mangel des Verwal­tungs­ver­fahrens dar und führt zur Rechts­wid­rigkeit des Verwaltungsakts. Zwar kann eine Anhörung bis zum Ende der letzten sozial­ge­richt­lichen Tatsa­chen­instanz noch nachgeholt werden.

Nachholung der Anhörung hier nicht möglich

Eine Nachholung der Anhörung reicht jedoch dann nicht aus, wenn es - wie hier - um die sofortige Vollziehbarkeit des Absen­kungs­be­scheides geht. Die sofortige Vollziehbarkeit stellt eine Ausnahme von der grundsätzlich eintretenden aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage dar und tritt bereits zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides ein. Ist der Bescheid wegen fehlender Anhörung rechtswidrig, wäre es nach Meinung des SG nicht gerechtfertigt, die sofortige Vollziehung dennoch eintreten zu lassen. In einem solchen Fall ist es der Arge wegen ihrer fehlerhaften Verfahrensweise zuzumuten, eine endgültige Klärung erst im Haupt­sa­che­ver­fahren zu erlangen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Sozialgerichts Detmold vom 15.12.2008

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