15.11.2024
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Dokument-Nr. 9313

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Sozialgericht Dessau-Roßlau Urteil24.02.2010

Krankenkasse kann vom Versi­che­rungs­mitglied Kosten­be­tei­ligung bei Unfall nach Trunken­heitsfahrt fordernVorsätzliche Straßen­ver­kehrs­ge­fährdung rechtfertigt ebenso Rückzahlung von Krankengeld

Die gesetzliche Krankenkasse kann von ihrem Mitglied für die Behand­lungs­kosten nach einem Verkehrsunfall eine finanzielle Beteiligung verlangen und das Krankengeld kürzen. Dies entschied das Sozialgericht Dessau-Roßlau.

Im zugrunde liegenden Fall war der Versicherte volltrunken und mit Canabis­rück­ständen im Blut mit dem Auto verunglückt. Die Behand­lungs­kosten und das gezahlte Krankengeld beliefen sich auf 10.000,- €. Er wurde rechtskräftig wegen vorsätzlicher Straßen­ver­kehrs­ge­fährdung verurteilt. Die Krankenkasse forderte daraufhin 20 % der Kosten sowie einen Teil des Krankengelds zurück.

20 prozentige Kosten­be­tei­ligung angemessen

Das Sozialgericht Dessau-Roßlau hat die dagegen gerichtete Klage des Versicherten abgewiesen. Nach Ansicht der Richter sei die Kosten­be­tei­ligung zu Recht erfolgt. Wer vorsätzlich eine Straßen­ver­kehrs­ge­fährdung begehe, könne an den Behand­lungs­kosten beteiligt werden und müsse anteilig das Krankengeld zurückzahlen. Eine Kosten­be­tei­ligung von 20 % sei angemessen, zumal der Versicherte seine Einkom­mens­ver­hältnisse nicht offen gelegt habe.

Quelle: ra-online, SG Dessau-Roßlau

der Leitsatz

§ 52 SGB V - Leistungs­be­schränkung bei Selbst­ver­schulden

(1) Haben sich Versicherte eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen zugezogen, kann die Krankenkasse sie an den Kosten der Leistungen in angemessener Höhe beteiligen und das Krankengeld ganz oder teilweise für die Dauer dieser Krankheit versagen und zurückfordern.

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