23.11.2024
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Dokument-Nr. 8034

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Sozialgericht Bremen Beschluss12.05.2009

SG Bremen: Darlehen für Mietkaution bei notwendigem Umzug eines Arbeits­lo­sengeld-II-Empfängers darf nicht abgelehnt werdenBezug einer Mietwohnung ohne Hinterlegen einer Mietkaution heutzutage kaum noch möglich

Ein Darlehen für eine Mietkaution einer Arbeits­lo­sengeld-II-Bezieherin darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass eine Wohnung bei einer Wohnungs­bau­ge­sell­schaft angemietet wird. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen entschieden.

Die Bremer Arbeits­ge­mein­schaft für Integration und Soziales (BAgIS) hatte es gegenüber einer allein erziehenden Mutter mit zwei kleinen Kindern, die Arbeits­lo­sengeld II beziehen, abgelehnt, im Rahmen des notwendigen Umzuges in eine größere Wohnung die erforderliche Mietkaution in Höhe von 650,- Euro darlehensweise zu übernehmen. Sie sah sich hieran u.a. durch die Verwal­tungs­an­weisung der Bremer Sozialsenatorin gehindert, wonach bei Wohnungen im Eigentum von Wohnungs­bau­ge­sell­schaften ausschließlich eine Mietüber­nah­me­be­schei­nigung auszustellen ist. Das Sozialgericht Bremen hat die BAgIS im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, der allein erziehenden Mutter und ihren beiden Kindern die Mietkaution als Darlehen zu gewähren. Dabei ist das Gericht davon ausgegangen, dass es heute allgemein üblich ist, dass Wohnungen nur noch gegen Zahlung einer Mietkaution vermietet werden. So verzichte auch in Bremen nur ein einziger Wohnungs­bau­träger bei Arbeits­lo­sengeld-II-Empfängern auf die Zahlung der Mietsicherheit, alle anderen jedoch nicht. Die bisherige Verwal­tungs­an­weisung der Bremer Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales steht nach Auffassung des Gerichts dem Anspruch auf darlehensweise Übernahme der Mietkaution nicht entgegen. Denn die Regelung, dass bei Wohnungs­bau­ge­sell­schaften keine Mietkautionen übernommen werden, stehe in deutlichem Widerspruch zur Gesetzeslage. Es sei auch kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb die Mieter bei Wohnungs­bau­ge­sell­schaften in keinem Falle Mietkautionen erhalten sollten. Im Übrigen sei die Senatorin rechtlich nicht befugt, die (bundes-)gesetzlichen Regelungen über die Gewährung von Arbeits­lo­sengeld II zu beschränken. Das Gericht ist an die Verwal­tungs­an­wei­sungen ohnehin nicht gebunden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Niedersachsen vom 22.06.2009

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