18.10.2024
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Dokument-Nr. 26848

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Beschluss26.06.2018Sozialgericht BerlinS 95 AY 91/18 ER
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2018, 1472Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2018, Seite: 1472
  • info also 2018, 230Zeitschrift: Informationen zum Arbeitslosenrecht und Sozialhilferecht (info also), Jahrgang: 2018, Seite: 230
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ergänzende Informationen

Sozialgericht Berlin Beschluss26.06.2018

Auszubildenden ist Untervermietung eines Schlafplatzes in ca. 28 qm großer Einzim­mer­wohnung zur Deckung des Lebensbedarfs zumutbarKein Anspruch auf Sozialhilfe wegen Vorliegens einer Härte

Einem Auszubildenden, der BAföG-Leistungen erhält, steht grundsätzlich kein Anspruch auf Sozialhilfe zu. Dies gilt selbst dann, wenn ihm lediglich ein Betrag von 200 EUR monatlich zur Verfügung steht. Einem Auszubildenden ist die Untervermietung eines Schlafplatzes in seiner ca. 28 qm großen Einzim­mer­wohnung zur Deckung seines Lebensbedarfs zumutbar. Dies hat das Sozialgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein Auszubildender in Berlin im Jahr 2018 Sozialhilfe. Er erhielt zwar BAföG-Leistungen von monatlich 504 EUR. Nach Abzug der Miete für seine 28,25 qm großen Einzimmerwohnung in Höhe von 325,11 EUR verbleiben ihm monatlich davon aber nicht einmal 200 EUR zur freien Verfügung.

Kein Anspruch auf Sozialhilfe

Das Sozialgericht Berlin entschied gegen den Auszubildenden. Ihm stehe kein Anspruch auf Sozialhilfe zu. Denn nach § 22 Abs. 1 SGB XII haben Auszubildende, die BAföG-Leistungen erhalten, keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Lediglich in besonderen Härtefällen könne gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII Sozialhilfe als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden.

Kein Härtefall aufgrund möglicher Untervermietung

Nach Auffassung des Sozialgerichts liege jedoch kein Härtefall vor. Zunächst sei allein der Umstand, dass eine Ausbildung aus wirtschaft­lichen Gründen nicht fortgeführt werden könne, kein Härtefall. Zudem könne dem Auszubildenden die Untervermietung eines Schlafplatzes in seiner Einzim­mer­wohnung zugemutet werden. Es sei bei Studenten und Auszubildenden in Großstädten keinesfalls unüblich, selbst in engsten Verhältnissen mit mehreren Personen zu wohnen. So werden in Berlin sogar Schlafplätze in einem Zelt auf einem Küchenbalkon in einer Studenten-WG für 260 EUR im Monat inseriert sowie ein Schlafplatz auf einer Couch in zentralen Lagen tageweise für 39 EUR angeboten.

Quelle: Sozialgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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