Sozialgericht Berlin Beschluss26.06.2018
Auszubildenden ist Untervermietung eines Schlafplatzes in ca. 28 qm großer Einzimmerwohnung zur Deckung des Lebensbedarfs zumutbarKein Anspruch auf Sozialhilfe wegen Vorliegens einer Härte
Einem Auszubildenden, der BAföG-Leistungen erhält, steht grundsätzlich kein Anspruch auf Sozialhilfe zu. Dies gilt selbst dann, wenn ihm lediglich ein Betrag von 200 EUR monatlich zur Verfügung steht. Einem Auszubildenden ist die Untervermietung eines Schlafplatzes in seiner ca. 28 qm großen Einzimmerwohnung zur Deckung seines Lebensbedarfs zumutbar. Dies hat das Sozialgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein Auszubildender in Berlin im Jahr 2018 Sozialhilfe. Er erhielt zwar BAföG-Leistungen von monatlich 504 EUR. Nach Abzug der Miete für seine 28,25 qm großen Einzimmerwohnung in Höhe von 325,11 EUR verbleiben ihm monatlich davon aber nicht einmal 200 EUR zur freien Verfügung.
Kein Anspruch auf Sozialhilfe
Das Sozialgericht Berlin entschied gegen den Auszubildenden. Ihm stehe kein Anspruch auf Sozialhilfe zu. Denn nach § 22 Abs. 1 SGB XII haben Auszubildende, die BAföG-Leistungen erhalten, keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Lediglich in besonderen Härtefällen könne gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII Sozialhilfe als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden.
Kein Härtefall aufgrund möglicher Untervermietung
Nach Auffassung des Sozialgerichts liege jedoch kein Härtefall vor. Zunächst sei allein der Umstand, dass eine Ausbildung aus wirtschaftlichen Gründen nicht fortgeführt werden könne, kein Härtefall. Zudem könne dem Auszubildenden die Untervermietung eines Schlafplatzes in seiner Einzimmerwohnung zugemutet werden. Es sei bei Studenten und Auszubildenden in Großstädten keinesfalls unüblich, selbst in engsten Verhältnissen mit mehreren Personen zu wohnen. So werden in Berlin sogar Schlafplätze in einem Zelt auf einem Küchenbalkon in einer Studenten-WG für 260 EUR im Monat inseriert sowie ein Schlafplatz auf einer Couch in zentralen Lagen tageweise für 39 EUR angeboten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2018
Quelle: Sozialgericht Berlin, ra-online (vt/rb)