15.11.2024
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Dokument-Nr. 2106

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Sozialgericht Berlin Urteil21.03.2006

Schering gewinnt Prozess gegen DocMorrisHolländische Internet-Apotheke scheitert mit Klage auf gesetzliche Pharma-Rabatte

Das Berliner Sozialgericht hat eine Klage der holländischen Internet-Apotheke DocMorris gegen den Berliner Pharma-Hersteller Schering abgewiesen. DocMorris hatte in den Jahren 2003 und 2004 Medikamente von Schering an deutsche Kassenpatienten abgegeben. Da diese Medikamente von deutschen Kassenärzten verordnet waren, konnte DocMorris die Bezahlung direkt von den gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland verlangen.

Seit dem 1. Januar 2003 dürfen die gesetzlichen Krankenkassen generell einen Abschlag von jeweils 6 Prozent von den Arzneimittel-Rechnungen der Apotheken abziehen. Die Apotheken haben wiederum die Möglichkeit, sich diesen Abschlag von den Pharma-Herstellern erstatten zu lassen, so dass letztlich die Pharma-Hersteller diesen Abschlag tragen müssen. Die Firma Schering verweigerte jedoch gegenüber DocMorris in den Jahren 2003 und 2004 diese Erstattung. DocMorris klagte daraufhin vor dem Berliner Sozialgericht. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat unter anderem festgestellt, dass nur diejenigen Apotheken eine Erstattung verlangen können, die eine Zulassung nach dem deutschen Apothekengesetz besitzen. Jedenfalls im Jahr 2004 habe DocMorris die Möglichkeit gehabt, eine solche Zulassung zu beantragen, habe dies jedoch nicht getan. Darüber hinaus seien nur diejenigen Apotheken berechtigt, die sich zumindest vertraglich verpflichtet hätten, an den deutschen Maßnahmen zur Kostendämpfung im Gesund­heitswesen mitzuwirken. Auch eine solche vertragliche Verpflichtung habe DocMorris nicht abgeschlossen. Die vorliegende Klage bezog sich auf eine Forderung von 65.543,17 EUR. Das Umsatzvolumen von DocMorris mit Arzneimitteln der Firma Schering oder anderer deutscher Arzneimittel-Hersteller sind dem Sozialgericht nicht bekannt.

DocMorris hat Berufung gegen diese Entscheidung eingelegt.

Quelle: Pressemitteilung des Sozialgericht Berlin vom 21.03.2006

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