15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 9640

Drucken
Urteil14.01.2010Sozialgericht BerlinS 83 KA 588/07; S 83 KA 221/08
ergänzende Informationen

Sozialgericht Berlin Urteil14.01.2010

Ausschluss von Insulin-Analoga aus Leistungs­katalog der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung zulässigWirtschaft­lichere Behand­lungs­mög­lichkeit mit vergleichbarem therapeutischem Nutzen vorhanden

Sofern mit der Verordnung kurzwirksamer Insulinanaloga Mehrkosten für die Krankenkassen verbunden sind, ist es dem Gemeinsamen Bundesausschuss gestattet, diese aus dem Leistungs­katalog ausschließen, wenn eine andere, nach dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnis wirtschaft­lichere Behand­lungs­mög­lichkeit mit vergleichbarem therapeutischem Nutzen - nämlich Humaninsulin - verfügbar ist. Dies entschied das Sozialgericht Berlin.

Im zugrunde liegenden Fall vertreiben die Sanofi-Aventis Deutschland GmbH und der Lilly Pharma GmbH in Deutschland so genannte kurzwirksame Insulin-Analoga zur Behandlung des Diabetes Mellitus (Sanofi-Aventis das Arzneimittel Apidra ®, Lilly die Arzneimittel Humalog und Humalog Mix). Mit ihren Klagen wandten sie sich gegen die vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassenen Regelungen in den Arznei­mit­tel­richt­linien. Diese Regelungen schlossen die Verordnung von Insulin-Analoga für die Behandlung des Diabetes Mellitus Typ 2 aus, soweit damit gegenüber der Verordnung von Humaninsulinen Mehrkosten für die Krankenkassen verbunden sind. Insulinanaloga sind ca. 30 % teurer, haben aber - nach Auffassung des Beklagten, der sich hierzu auf eine Bewertung des Instituts zur Beurteilung von Qualität und Wirtschaft­lichkeit im Gesund­heitswesen (IQWiG) stützt - keinen nachgewiesenen Zusatznutzen.

Entscheidung nicht nach den Maßstäben der evidenz­ba­sierten Medizin getroffen

Die Klägerinnen machen verschiedene Verfah­rens­fehler und fehlende Transparenz des Bewer­tungs­ver­fahrens durch das IQWiG geltend. Insbesondere habe das IQWiG nicht nach den Maßstäben der evidenz­ba­sierten Medizin entschieden bzw. deren Vorgaben verkannt. Sie fordern eine umfassendere Einbeziehung wissen­schaft­licher Erkenntnisse und berufen sich auf internationale Leitlinien. Außerdem machen sie die Unver­hält­nis­mä­ßigkeit des Ausschlusses geltend.

Gemeinsamen Bundesausschuss zur Vornahme eines Leistungs­aus­schlusses berechtigt

Dem hat sich das Sozialgericht nicht angeschlossen. Es hält das Bewer­tungs­ver­fahren des IQWiG auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben zur Einbeziehung wissen­schaft­licher Erkenntnisse für rechtmäßig und den Gemeinsamen Bundesausschuss demgemäß für berechtigt, den Leistungs­aus­schluss vorzunehmen.

Pharma-Unternehmen schließen Rabattverträge mit Krankenkassen

Die Klägerinnen haben mittlerweile Rabattverträge mit den Krankenkassen geschlossen, so dass die Insulinanaloga (zu einem niedrigeren Preis) derzeit weiter verord­nungsfähig sind.

Quelle: ra-online, SG Berlin

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil9640

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI