14.11.2024
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Dokument-Nr. 849

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Sozialgericht Berlin Beschluss18.07.2005

Zuweisung von 1-Euro-Jobs durch Job-Center grundsätzlich zulässigBerliner Sozialgericht beschreibt wichtige Grundsätze zur Kontrollpflicht der Job-Center bei Zuweisung von 1-Euro-Jobs

Das Sozialgericht Berlin hat durch eine einstweilige Anordnung die Zuweisung eines 24jährigen Arbeitslosen zu einem 1-Euro-Job durch ein Job-Center für rechtswidrig erklärt, weil das Job-Center seiner Kontrollpflicht hinsichtlich der gesetzlichen Vorgaben für eine solche Zuweisung nicht hinreichend nachgekommen war.

Die Entscheidung enthält unter anderem folgende Feststellungen:

1. Die Zuweisung von 1-Euro-Jobs ist grundsätzlich zulässig.

2. Das Job-Center kann dabei zum Beispiel wie folgt vorgehen:

Der Arbeitslose wird zunächst vom Job-Center auf eine Arbeits­ge­le­genheit hingewiesen.

Darufhin setzt er sich mit demjenigen Maßnahmeträger in Verbindung, bei dem er arbeiten soll.

Der Maßnahmeträger kann dann einen konkreten Einsatzplan für den Arbeitslosen festlegen.

Das Job-Center muss nun aber selbst überprüfen, ob dieser Einsatzplan den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Es muss zum Beispiel prüfen, ob die Arbeit tatsächlich gemeinnützigen Zwecken dient und ob sie "zusätzlich" ist oder ob dadurch reguläre Arbeitsplätze verdrängt werden. Dazu muss das Job-Center den konkreten Inhalt der Arbeit, die Arbeitszeit und die Dauer des Einsatzes kennen, sowie die Höhe der "Mehrauf­wand­s­ent­schä­digung" prüfen, die vom Maßnahmeträger an den Arbeitslosen gezahlt wird.

Erst nach dieser Prüfung darf das Job-Center dem Arbeitslosen den konkreten 1-Euro-Job verbindlich zuweisen. Die Zuweisung kann durch einen förmlichen Vewaltungsakt oder auch durch eine so genannte Einglie­de­rungs­ver­ein­barung erfolgen.

Soweit die Zuweisung verbindlich ist, drohen dem Arbeitslosen empfindliche Sanktionen, sofern er die Arbeit verweigert oder den Anlass für den Abbruch gibt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben: Bei jüngeren Arbeitslosen (unter 25 Jahren) kann das Arbeits­lo­sengeld II zeitweilig ganz gestrichen werden. Bei anderen Arbeitslosen drohen Kürzungen von 30 Prozent.

Der Fall vor dem Sozialgericht:

Das Job-Center forderte den 24jährigen Arbeitslosen auf, sich mit einem Maßnahmeträger wegen eines 1-Euro-Jobs in Verbindung zu setzen. In der Folge unterließ das Job-Center jedoch jegliche Überprüfung der oben beschriebenen Kriterien. Nicht einmal der Maßnahmeträger legte sich verbindlich fest, wo und wie der Arbeitslose tatsächlich eingesetzt werden sollte. Vielmehr hieß es von dieser Seite nur allgemein, dass "die beschäftigte Person verpflichtet ist, die zur Verfügung stehende Arbeitszeit einzuhalten und die übergebenen Aufgaben zu erfüllen". Die wöchentliche Arbeitszeit werde "entsprechend dem Bedarf der Beschäf­ti­gungs­stelle" abgestimmt.

Der Verzicht des Job-Centers auf jegliche Überprüfung verstieß nach Auffassung der 37. Kammer in schwerwiegender Weise gegen die gesetzlichen Vorgaben im Sozial­ge­setzbuch (Zweites Buch = SGB II).

Erläuterungen
§ 16 Absatz 3 Sozial­ge­setzbuch - Zweites Buch (SGB II):

Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeits­ge­le­gen­heiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Absatz 1 als Arbeits­be­schaf­fungs­maß­nahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfe­be­dürftigen zuzüglich zum Arbeits­lo­sengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehrauf­wen­dungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeits­ver­hältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundes­ur­laubs­gesetz sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeit­neh­me­rinnen und Arbeitnehmer.

Quelle: Pressemitteilung des Sozialgerichts Berlin vom 08.08.2005

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