Die Entscheidung enthält unter anderem folgende Feststellungen:
1. Die Zuweisung von 1-Euro-Jobs ist grundsätzlich zulässig.
2. Das Job-Center kann dabei zum Beispiel wie folgt vorgehen:
Der Arbeitslose wird zunächst vom Job-Center auf eine Arbeitsgelegenheit hingewiesen.
Darufhin setzt er sich mit demjenigen Maßnahmeträger in Verbindung, bei dem er arbeiten soll.
Der Maßnahmeträger kann dann einen konkreten Einsatzplan für den Arbeitslosen festlegen.
Das Job-Center muss nun aber selbst überprüfen, ob dieser Einsatzplan den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Es muss zum Beispiel prüfen, ob die Arbeit tatsächlich gemeinnützigen Zwecken dient und ob sie "zusätzlich" ist oder ob dadurch reguläre Arbeitsplätze verdrängt werden. Dazu muss das Job-Center den konkreten Inhalt der Arbeit, die Arbeitszeit und die Dauer des Einsatzes kennen, sowie die Höhe der "Mehraufwandsentschädigung" prüfen, die vom Maßnahmeträger an den Arbeitslosen gezahlt wird.
Erst nach dieser Prüfung darf das Job-Center dem Arbeitslosen den konkreten 1-Euro-Job verbindlich zuweisen. Die Zuweisung kann durch einen förmlichen Vewaltungsakt oder auch durch eine so genannte Eingliederungsvereinbarung erfolgen.
Soweit die Zuweisung verbindlich ist, drohen dem Arbeitslosen empfindliche Sanktionen, sofern er die Arbeit verweigert oder den Anlass für den Abbruch gibt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben: Bei jüngeren Arbeitslosen (unter 25 Jahren) kann das Arbeitslosengeld II zeitweilig ganz gestrichen werden. Bei anderen Arbeitslosen drohen Kürzungen von 30 Prozent.
Der Fall vor dem Sozialgericht:
Das Job-Center forderte den 24jährigen Arbeitslosen auf, sich mit einem Maßnahmeträger wegen eines 1-Euro-Jobs in Verbindung zu setzen. In der Folge unterließ das Job-Center jedoch jegliche Überprüfung der oben beschriebenen Kriterien. Nicht einmal der Maßnahmeträger legte sich verbindlich fest, wo und wie der Arbeitslose tatsächlich eingesetzt werden sollte. Vielmehr hieß es von dieser Seite nur allgemein, dass "die beschäftigte Person verpflichtet ist, die zur Verfügung stehende Arbeitszeit einzuhalten und die übergebenen Aufgaben zu erfüllen". Die wöchentliche Arbeitszeit werde "entsprechend dem Bedarf der Beschäftigungsstelle" abgestimmt.
Der Verzicht des Job-Centers auf jegliche Überprüfung verstieß nach Auffassung der 37. Kammer in schwerwiegender Weise gegen die gesetzlichen Vorgaben im Sozialgesetzbuch (Zweites Buch = SGB II).
Erläuterungen
§ 16 Absatz 3 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II):
Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Absatz 1 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.