Dokument-Nr. 5070
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Sozialgericht Berlin Beschluss13.07.2007
Bei selbst verursachter Notlage gibt es keine zusätzlichen Hartz-IV LeistungenBehörde muss nach vom Hartz-IV-Empfänger provozierten Räumungsurteil keine Umzugskosten übernehmen
Wer seine Notlage selbst provoziert hat, kann vom Jobcenter keine zusätzlichen Zahlungen verlangen. Dies hat das Berliner Sozialgericht im Falle einer 18jährigen entschieden. Diese hatte die Mietzahlungen der Behörde nicht an den Vermieter weitergeleitet. Nach Kündigung und Räumungsurteil verlangte sie vom Job-Center, dass der Umzug in eine neue Wohnung bezahlt werde.
Der Eil-Antrag einer 18jährigen Berlinerin beim Sozialgericht klang dringend: Der Vermieter habe ihre Wohnung gekündigt und ein Räumungsurteil erwirkt. Schon in den nächsten Tagen werde der Gerichtsvollzieher die junge Frau vor die Tür setzen. Dennoch weigere sich das Job-Center, den Umzug in eine neue Wohnung zu bezahlen. Das Sozialgericht müsse sofort helfen und ihr durch eine einstweilige Anordnung zu ihrem Recht verhelfen.
Der zuständige Richter des Sozialgerichts stellte allerdings fest, dass die Frau die Notlage selbst provoziert hatte: Das Job-Center hatte ihr monatlich 360 Euro zur Bezahlung der Miete überwiesen. Die Frau hatte das Geld jedoch nicht an den Vermieter weiter geleitet. Nachdem der Vermieter mit einer Kündigung drohte, lehnte sie einen Beratungstermin beim Job-Center ab. In einem solchen Fall ist das Job-Center nicht verpflichtet, den Umzug in eine neue Wohnung zu bezahlen oder eine neue Mietkaution zu übernehmen, entschied das Sozialgericht. Das Job-Center sei auch nur verpflichtet, die bisherige Miete weiter zu zahlen und nicht etwa die teurere Miete einer neuen Wohnung. Der Umzug sei nicht „notwendig“ im Sinne des Gesetzes, da die Frau die Räumung selbst herbeigeführt habe.
Die Entscheidung des Sozialgerichts wurde inzwischen vom Landessozialgericht bestätigt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Berlin vom 29.10.2007
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