Die Verschärfung der Hartz-Gesetze war am 1. August 2006 in Kraft getreten. Beim Berliner Sozialgericht stand folgende Passage des Gesetzes auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand: Die verschärfte Haftung innerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft für ein "fremdes" Kind des anderen Partners. Nach den verschärften Vorschriften (§ 9 Absatz 2 Sozialgesetzbuch II) hat das Kind erst dann einen Anspruch auf Sozialleistungen, wenn auch das Einkommen und Vermögen des "Stief"-Partners nicht für den Lebensunterhalt ausreicht. Nach der früheren Rechtslage war nur auf das Geld der Eltern zurückgegriffen worden.
Antragstellerin im vorliegenden Verfahren war eine 15jährige Berlinerin. Deren arbeitslose Mutter lebt in nichtehelicher Gemeinschaft mit einem Mann zusammen, der nicht der Vater der 15jährigen ist. Der Mann ist ebenfalls arbeitslos. Er bezieht aber derzeit kein Arbeitslosengeld II, sondern das höhere Arbeitslosengeld I. Nach Auffassung des Job-Centers reicht das Arbeitslosengeld I des Mannes aus, um auch den Lebensunterhalt von Mutter und Tochter zu sichern.
Die 15jährige Antragstellerin trug vor, dass die Verschärfung der Hartz-Gesetze in diesem Punkt gegen das Grundgesetz verstoße. Sie besitze keine Möglichkeit, den Partner ihrer Mutter zur Zahlung von Unterhalt zu zwingen. Nach den Vorschriften des Familienrechts sei der Mann ihr nämlich nicht zum Unterhalt verpflichtet. Im Übrigen werde sie willkürlich ungleich behandelt im Vergleich zu Empfängern von Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII. Danach wäre in ihrem Fall ein Anspruch auf Sozialleistungen erfüllt.
Der zuständige Richter Clauß verpflichtete das Jobcenter, weiterhin die gestrichene Unterstützung an das Kind zu zahlen. Er kündigte an, dass er beabsichtige, in einem wohl folgenden Hauptverfahren, die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Verschärfung dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Im Eilverfahren sei dies nicht möglich gewesen.