24.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 557

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Urteil20.04.2005Sozialgericht AugsburgS 10 KR 320/04
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Sozialgericht Augsburg Urteil20.04.2005

Gesetzliche Krankenkassen müssen Vorstands­ge­hälter offen legen

In einem bundesweiten Musterverfahren hat das Sozialgericht Augsburg entschieden, dass gesetzliche Krankenkassen (Orts-, Betriebs- und Innungs­kran­ken­kassen, Ersatzkassen; -GKK-) verpflichtet sind die Höhe der jährlichen Vergütungen ihrer einzelnen Vorstand­mit­glieder offen zu legen.

Durch eine gesetzliche Neuregelung hatte der Gesetzgeber den genannten GKK auferlegt jährlich zum 1.3., erstmals am 1.3.2004 im Bundesanzeiger und gleichzeitig, in ihrer jeweiligen Mitglie­der­zeit­schrift die Jahresgehälter einschließlich Nebenleistungen sowie die wesentlichen Versor­gungs­re­ge­lungen zu offenbaren. Diese Verpflichtung stieß bei manchen Kassen auf Widerspruch. So auch bei der jetzt verurteilten Betrie­bs­kran­kenkasse. Ihr Einwand, dass die Veröf­fent­li­chungs­pflicht die Persön­lich­keits­rechte ihrer Vorstand­mit­glieder verletze, fand vor dem Sozialgericht kein Gehör. Das Gericht hob hervor, dass die Veröf­fent­li­chungs­pflicht im überwiegenden Allge­mein­in­teresse zulässig sei. Nicht zuletzt werde mit der Offenlegung auch ein geeigneter Beitrag zur Kostendämpfung geleistet.

Die Sprungrevision zum Bundes­so­zi­al­gericht wurde zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des SG Augsburg vom 27.05.2005

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