18.10.2024
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Dokument-Nr. 7794

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Urteil03.02.2009Sozialgericht AachenS 23 AS 2/08
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Sozialgericht Aachen Urteil03.02.2009

Zinsen aus Schmerzensgeld bleiben bei Hartz IV-Leistungen anrechnungsfreiSchmerzengeld darf nicht zur Sicherstellung des Lebens­un­terhalts angerechnet werden

Schmerzensgeld wegen eines Unfallschadens und die darauf gezahlten Zinsen sind bei Empfängern von Grundsicherung für Arbeitsuchende (sog. Hartz IV-Leistungen) nicht als Einkommen oder Vermögen leistungs­mindernd anzurechnen.

Die 23. Kammer des Sozialgerichts Aachen gab Klägern recht, die sich dagegen wehrten, dass die zuständige ARGE ihre Zinseinkünfte von jährlich über 3000,- € aus der Anlage eines Schmer­zens­geld­be­trages von 132.500,- € als Einkommen bewertete und die Leistungen entsprechend minderte.

Ausgleich immaterieller Schäden

Das Schmerzensgeld diene dem Ausgleich immaterieller Schäden und der Genugtuung für erlittenes Unrecht, nicht der Sicherstellung des Lebens­un­terhalts, wie das Arbeits­lo­sengeld II. Das Schmerzensgeld für den Lebensunterhalt einsetzen zu müssen, stelle deshalb eine besondere Härte dar, die der Anrechnung als Vermögen entgegenstehe (§ 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II). Der Schutz des Schmer­zens­geldes sei umfassend und erfasse auch die Zinseinkünfte. Zwar seien grundsätzlich auch Zinsen aus sog. "Schonvermögen" von Leistungs­emp­fängern anzurechnendes Einkommen. Die Höhe eines als Festbetrag gezahlten Schmer­zens­geldes sei im Vergleich zu einer Schmer­zens­geldrente aber gerade auch dadurch bestimmt, dass der Empfänger den erhaltenen Betrag gewinnbringend anlegen könne, der Zinsgewinn also Bestandteil der Kalkulation des Entschä­di­gungs­be­trages. Die Zinsen seien deshalb in gleicher Weise geschützt wie der Entschä­di­gungs­betrag selbst.

Quelle: ra-online, SG Aachen

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