15.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 1281

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Sozialgericht Aachen Urteil19.04.2005

Medizinisch notwendige Trink- und Sondennahrung müssen die Krankenkassen tragen

Ein Patient, der aus zwingenden medizinischen Gründen auf Flüssignahrung angewiesen ist, hat Anspruch auf Übernahme der Kosten durch die Krankenkasse.

Im Falle eines Klägers, der nach einer Krebsoperation im Rachenraum (Tonsil­len­ka­rzinom) unter einer ausgeprägten Schluckstörung litt, lehnte die beklagte Krankenkasse die Versorgung des Patienten mit Flüssignahrung ab, weil diese nicht zum Leistungs­spektrum der Krankenkassen gehöre und keine Ausnah­mein­di­kation nach den Arznei­mit­tel­richt­linien vorliege.

Der Kläger sei auf selbst zubereitete hochkalorische Getränke wie Trinkschokolade und Bananenmilch zu verweisen. Dies sah die 13. Kammer des Sozialgerichts Aachen unter Vorsitz von Richter am Sozialgericht Ulrich Irmen anders: Sie verurteilte die Kasse zur Übernahme der Kosten. Zwar seien Kranken­kost­prä­parate grundsätzlich von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen, für medizinisch notwendige Sondennahrung gelte dies jedoch nicht, auch wenn- wie im Falle des Klägers – das Präparat nicht durch eine Sonde, sondern über den Mund aufgenommen werde.

Quelle: Pressemitteilung des SG Aachen vom 10.11.2005

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