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Dokument-Nr. 20981

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Beschluss20.04.2015Sozialgericht AachenS 11 SF 11/15 E
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Sozialgericht Aachen Beschluss20.04.2015

Privatpersonen müssen außer­ge­richtlich angefallene Kosten im Einzelnen nachweisen könnenFür Rechtsanwälte geltende Regelung der Pauschal­ab­rechnungen bei Privatpersonen nicht anwendbar

Das Sozialgericht Aachen hat darauf hingewiesen, dass Privatpersonen, die nach einem gewonnenen Rechtsstreit außer­ge­richtliche Kosten (etwa Portokosten) geltend machen wollen, diese im Einzelnen nachzuweisen haben. Eine für Rechtsanwälte geltende Vorschrift, wonach Entgelte für Post- und Tele­kommunikations­dienst­leistungen pauschal mit 20 Euro in Rechnung gestellt werden können, ist für Privatpersonen nicht anwendbar.

Entgegen einer im Internet kursierenden Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt/Main aus dem Jahr 2013 ist auch eine Übertragung dieser Vorschrift auf Privatpersonen nicht geboten. Zur Begründung wies das Sozialgericht Aachen darauf hin, dass eine solche Übertragung voraussetzen würde, dass die Ausgangslagen vergleichbar wären. Dies ist aber nicht der Fall.

Konkretes Belegen angefallener Kosten für Privatpersonen zumutbar

Die Pauschalierung im Fall von Rechtsanwälten, die mit der geschäftlichen Besorgung von Rechts­ge­schäften betraut sind, beruht darauf, dass der Gesetzgeber das für diese zwangsläufig erforderliche Vorhalten und Benutzen einer telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­tech­nischen Infrastruktur möglichst praktikabel - nämlich pauschal - abgelten wollte. Eine entsprechende Infrastruktur für die Besorgung von Rechts­an­ge­le­gen­heiten müssen Privatpersonen jedoch nicht vorhalten. Ihnen ist es zuzumuten, angefallene Kosten konkret zu belegen.

Quelle: Sozialgericht Aachen/ra-online

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