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Dokument-Nr. 31062

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Oberverwaltungsgericht Greifswald Urteil16.11.2021

Klage der Umwelthilfe gegen Nord Stream 2 erfolglosKlage als teilweise unzulässig

Das Ober­verwaltungs­gericht in Greifswald hat die Klage des Deutschen Umwelthilfe e.V. gegen das Bergamt Stralsund abgewiesen.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger eine Ergänzung des zugunsten der Nordstream 2 AG erlassenen Planfest­stel­lungs­be­schlusses vom 31. Januar 2018 für die Erdgas-Pipeline Nordstream 2 um eine Anordnung von Gefah­rer­for­schungs­maß­nahmen wegen befürchteter Metha­n­e­mis­sionen. Anlass für die Klage war nach Angaben des Klägers u.a. eine (amerikanische) Studie, wonach grundlegend neue wissen­schaftliche Erkenntnisse bekannt geworden seien.

Anlage im Rahmen des Vorbetriebs bereits auf Gas-Dichtigkeit geprüft

Das OVG erachtete die Klage als teilweise unzulässig, dem Kläger fehle hinsichtlich der im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland verlaufenden off-shore Pipeline und der landseitigen Anlagen in Lubmin sowie der off-shore Pipeline im Übrigen bereits das erforderliche Rechts­schutz­be­dürfnis an der Ergänzung des Planfest­stel­lungs­be­schlusses. Die noch nicht in Betrieb genommene Anlage sei im Rahmen des Vorbetriebs bereits den technischen Sicher­heits­vor­schriften entsprechend auf ihre Gas-Dichtigkeit geprüft worden.

Klage betreffend russische Gasin­fra­s­truktur zulässig aber unbegründet

Betreffend die zugehörige russische Gasin­fra­s­truktur an Land sei die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Dortige Anlagen gehörten nicht zum planfest­ge­stellten Vorhaben. Auch habe der Planfeststellungsbeschluss die Umwelt­aus­wir­kungen, insbesondere auch Methan-Emissionen, insgesamt bewertet und nicht der späteren Entscheidung auf der Grundlage des enthaltenen Entschei­dungs­vor­behalts überlassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Greifswald, ra-online (pm/ab)

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