18.10.2024
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Dokument-Nr. 29205

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Beschluss20.10.2020Oberverwaltungsgericht Greifswald2 KM 702/20 OVG
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Oberverwaltungsgericht Greifswald Beschluss20.10.2020

Beher­ber­gungs­verbot in Mecklenburg-Vorpommern außer Kraft gesetztBeher­ber­gungsgäste in Mecklenburg-Vorpommern

Das Oberverwaltungs­gericht in Greifswald hat Vorschriften der Corona-Lockerungs­verordnung MV die Einreise und den Aufenthalt von Beher­ber­gungs­gästen nach und in Mecklenburg-Vorpommern betreffend teilweise außer Vollzug gesetzt.

Die Antrag­stel­le­rinnen, zwei Hotelbetriebe in Mecklenburg-Vorpommern, hatten mit ihrem Eilantrag geltend gemacht, dass sie durch die angegriffenen Vorschriften in ihrer Existenz bedroht seien und diese nicht verfas­sungsgemäß seien.

Unter­schiedliche Behandlung von Beher­ber­gungs­gästen nicht gerechtfertigt

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat dem Antrag stattgegeben. Es ist der Auffassung, dass § 5 Abs. 12 Corona-LockerungsVO MV insoweit nicht mit höherrangigem Recht vereinbar ist, als Beher­ber­gungsgäste, die aus sog. Risikogebieten nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen, anders als die in § 5 Abs. 3 bis 11 Corona-LockerungsVO MV genannten, ebenfalls aus einem sog. Risikogebiet einreisenden Personen, einen sog. Negativ-Attest vorweisen müssen.

Kein sachlicher Grund für unter­schiedliche Behandlung der Gäste gegeben

Ein sachlicher Grund, Beher­ber­gungsgäste aus sog. Risikogebieten anders zu behandeln als z.B. Schüler, Studenten, Berufspendler und andere in der Verordnung genannten Personen, die ebenfalls aus sog. Risikogebieten einreisen und sich in Mecklenburg-Vorpommern aufhalten dürfen, sei nicht überzeugend dargelegt.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Greifswald, ra-online (pm/pt)

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