21.11.2024
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Dokument-Nr. 30156

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Beschluss20.04.2021Oberverwaltungsgericht Greifswald1 KM 222/21 OVG
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Oberverwaltungsgericht Greifswald Beschluss20.04.2021

Erfolgloser Rechts­schutz­antrag gegen Corona-Testpflicht für Kinder in Kinder­tages­ein­rich­tungenOVG Greifswald lehnt vorläufigen Rechts­schutz­antrag wegen mangelnder Betroffenheit ab

Das Ober­verwaltungs­gericht in Greifswald hat einen vorläufigen Rechts­schutz­antrag eines Pflegedienstes und dessen Geschäfts­führerin gegen die in der Corona-Landes­ver­ordnung M-V geregelte Testpflicht für Kinder in Kinder­tages­ein­rich­tungen abgelehnt.

Mit ihrem vorläufigen Rechts­schutz­antrag haben sich die Antrag­stel­le­rinnen gegen die in der Corona-Landes­ver­ordnung M-V geregelten Pflicht gewandt, für Kinder in Kinder­ta­ges­ein­rich­tungen bei bestimmten Symptomen einen PCR-Test durchzuführen oder mindestens sieben Tage von der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen zu sein. Dadurch würde der betreuende Elternteil ohne jegliche Vorlaufzeit mindestens ein bis zwei Tage ausfallen. Dies verletze den antrag­stel­lenden Pflegedienst in seinem Grundrecht auf Berufs­aus­übungs­freiheit nach Art. 12 GG, da er zahlreiche Mitarbeiter und Mitar­bei­te­rinnen mit Kindern, die von der angegriffenen Regelung betroffen seien, beschäftige. Die ebenfalls antragstellende Geschäfts­führerin des Pflegedienstes sieht sich aufgrund ihrer organ­schaft­lichen Verantwortung mittelbar von Strafverfolgung, Bußgeld­ver­fahren sowie Regress­for­de­rungen von Klienten bedroht.

Antrag­stel­le­rinnen fehlt erforderliche Antragsbefugnis

Das Gericht hat in seinem Beschluss ausgeführt, dass den Antrag­stel­le­rinnen die für ein Normen­kon­troll­ver­fahren erforderliche Antragsbefugnis fehle. Die angegriffene Regelung in der Corona-Landes­ver­ordnung M-V greife ihrem Zweck nach nicht unmittelbar in die Rechte der Antrag­stel­le­rinnen ein, sondern die dort enthaltene Testpflicht wirke sich lediglich mittelbar bzw. faktisch auf deren Rechte aus. Im Kern würden die Antrag­stel­le­rinnen mit ihrem Vorbringen (fremde) Rechte der zu testenden Kinder, der betreuenden Elternteile und der betreu­ungs­be­dürftigen Klienten wahrnehmen. Das genüge für die erforderliche Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jedoch nicht.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Greifswald, ra-online (pm/aw)

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