21.11.2024
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Dokument-Nr. 30257

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Beschluss07.05.2021Oberverwaltungsgericht Greifswald1 KM 189/21 OVG
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Oberverwaltungsgericht Greifswald Beschluss07.05.2021

Anträge von Ferienwohnungs- und Ferienhaus­eigentümer gegen das Beherbergungs- und Einreiseverbot in der Corona-LVO M-V erfolglosOVG Greifswald lehnt zwei Rechts­schutz­anträge ab

Das Ober­verwaltungs­gericht in Greifswald hat die vorläufigen Rechts­schutz­anträge mehrerer Ferienwohnungs- und Ferienhaus­eigentümern gegen das in der Corona-LVO M-V geregelte Beherbergungs- und Einreiseverbot abgelehnt.

Mit ihren Eilanträgen wandten sich die Antragsteller gegen §§ 4 und 5 Abs. 1 Corona-LVO M-V und die darin geregelten Verbote der Beherbergung und der Einreise in das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Sie seien Eigentümer von Ferienwohnungen und/oder Ferienhäusern in Mecklenburg-Vorpommern, überwiegend im Landkreis Vorpommern-Rügen, und vermieteten diese entgeltlich an Touristen. Die von ihnen angegriffenen Vorschriften stellten einen Eingriff in ihr Eigentum ohne Entschä­di­gungs­re­gelung dar und seien daher verfas­sungs­widrig. Ihre Einbußen aufgrund des Beherbergungsverbot seien unzumutbar.

Antragsteller haben kein Anrecht auf Außer­voll­zug­setzung des Verbots

Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, die Anträge seien jedenfalls unbegründet. Die angegriffenen Regelungen stellten sich bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig dar. Die im Übrigen durchzuführende Folgenabwägung einer Außer­voll­zug­setzung der hier angegriffenen Regelungen gingen zudem zu Lasten der Antragsteller aus. Bei einer Außer­voll­zug­setzung der §§ 4 Satz 1 (in Bezug auf die explizit benannte private Vermietung von Ferien­un­ter­künften) und 5 Abs. 1 und 12 Corona-LVO M-V wäre die Beherbergung insoweit und die zeitlich unbegrenzte Einreise für geimpfte und nicht geimpfte Personen gleichermaßen unbeschränkt aus dem gesamten Bundesgebiet möglich. Das Gericht wies zudem ausdrücklich darauf hin, dass der Verord­nungsgeber insoweit seine Beobachtungs- und Überprü­fungs­pflicht in Bezug auf das weitere Gebotensein der weitreichenden Verbote zu beachten habe.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Greifswald, ra-online (pm/aw)

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