23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 26731

Drucken
Beschluss21.03.2017Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt2 Ws 45/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • zfs 2017, 654Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2017, Seite: 654
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Weißenfels, Urteil05.12.2016, 732 Js 205200/16
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt Beschluss21.03.2017

Spielstraße: Schritt­geschwindig­keit im verkehrs­be­ru­higten Bereich bedeutet nicht mehr als 10 km/hHöhe der Schritt­geschwindig­keit richtet sich nicht nach örtlicher Gegebenheit oder Gefährdungslage

Schritt­geschwindig­keit in einem verkehrs­be­ru­higten Bereich bedeutet nicht mehr als 10 km/h. Die Höhe der Schritt­geschwindig­keit bemisst sich nicht nach der örtlichen Gegebenheit oder Gefährdungslage. Dies hat das Oberlan­des­gericht Sachsen-Anhalt entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall fuhr ein Autofahrer im November 2015 in einem verkehrs­be­ru­higten Bereich mit einer Geschwindigkeit von 42 km/h. Das Amtsgericht Weißenfels sah darin eine fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit um 27 km/h. Daher greife die Regelgeldbuße von 100 EUR. Das Gericht ging davon aus, dass angesichts der örtlichen Gegebenheit und dem Grad der Gefährdung die Schrittgeschwindigkeit maximal 15 km/h betrage. Gegen diese Entscheidung legte die Staats­an­walt­schaft Rechts­be­schwerde ein. Ihrer Ansicht nach betrage Schritt­ge­schwin­digkeit höchstens 11 km/h. Daher habe der Autofahrer die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit um 31 km/h überschritten, so dass eine Regelgeldbuße von 160 EUR und ein Regelfahrverbot von einem Monat greifen müsse.

Schritt­ge­schwin­digkeit beträgt maximal 10 km/h

Das Oberlan­des­ge­richt­gericht Sachsen-Anhalt entschied zu Gunsten der Staats­an­walt­schaft und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Eine Geschwindigkeit von mehr als 10 km/h könne nach dem Wortsinn nicht mehr als Schritt­ge­schwin­digkeit angesehen werden. Bei einem Tempo von 15 km/h wäre ein Teilnehmer des Berlin Marathon 2016 mit einer Zeit von ca. 2 Stunden und 50 Minuten unter den besten 4 % der Läufer gewesen. Eine solche Geschwindigkeit könne damit nicht mehr als Schritt­ge­schwin­digkeit bezeichnet werden. Zudem lasse sich eine Überschreitung von 10 km/h am Autotacho feststellen. Auch könne jeder Autofahrer dieses Tempo problemlos einhalten. Der Begriff "Schritt­ge­schwin­digkeit" könne auch nicht je nach örtlicher Gegebenheit oder dem Grad der Gefährdung unter­schiedliche Geschwin­dig­keiten bezeichnen.

Quelle: Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss26731

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI