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Dokument-Nr. 26731

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Beschluss21.03.2017Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt2 Ws 45/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • zfs 2017, 654Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2017, Seite: 654
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Weißenfels, Urteil05.12.2016, 732 Js 205200/16
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt Beschluss21.03.2017

Spielstraße: Schritt­geschwindig­keit im verkehrs­be­ru­higten Bereich bedeutet nicht mehr als 10 km/hHöhe der Schritt­geschwindig­keit richtet sich nicht nach örtlicher Gegebenheit oder Gefährdungslage

Schritt­geschwindig­keit in einem verkehrs­be­ru­higten Bereich bedeutet nicht mehr als 10 km/h. Die Höhe der Schritt­geschwindig­keit bemisst sich nicht nach der örtlichen Gegebenheit oder Gefährdungslage. Dies hat das Oberlan­des­gericht Sachsen-Anhalt entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall fuhr ein Autofahrer im November 2015 in einem verkehrs­be­ru­higten Bereich mit einer Geschwindigkeit von 42 km/h. Das Amtsgericht Weißenfels sah darin eine fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit um 27 km/h. Daher greife die Regelgeldbuße von 100 EUR. Das Gericht ging davon aus, dass angesichts der örtlichen Gegebenheit und dem Grad der Gefährdung die Schrittgeschwindigkeit maximal 15 km/h betrage. Gegen diese Entscheidung legte die Staats­an­walt­schaft Rechts­be­schwerde ein. Ihrer Ansicht nach betrage Schritt­ge­schwin­digkeit höchstens 11 km/h. Daher habe der Autofahrer die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit um 31 km/h überschritten, so dass eine Regelgeldbuße von 160 EUR und ein Regelfahrverbot von einem Monat greifen müsse.

Schritt­ge­schwin­digkeit beträgt maximal 10 km/h

Das Oberlan­des­ge­richt­gericht Sachsen-Anhalt entschied zu Gunsten der Staats­an­walt­schaft und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Eine Geschwindigkeit von mehr als 10 km/h könne nach dem Wortsinn nicht mehr als Schritt­ge­schwin­digkeit angesehen werden. Bei einem Tempo von 15 km/h wäre ein Teilnehmer des Berlin Marathon 2016 mit einer Zeit von ca. 2 Stunden und 50 Minuten unter den besten 4 % der Läufer gewesen. Eine solche Geschwindigkeit könne damit nicht mehr als Schritt­ge­schwin­digkeit bezeichnet werden. Zudem lasse sich eine Überschreitung von 10 km/h am Autotacho feststellen. Auch könne jeder Autofahrer dieses Tempo problemlos einhalten. Der Begriff "Schritt­ge­schwin­digkeit" könne auch nicht je nach örtlicher Gegebenheit oder dem Grad der Gefährdung unter­schiedliche Geschwin­dig­keiten bezeichnen.

Quelle: Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt, ra-online (vt/rb)

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