21.11.2024
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Dokument-Nr. 4082

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Beschluss04.04.2007Oberverwaltungsgericht des Saarlandes3 W 18/06, 3 W 20/06, 3 W 23/06, 3 W 25/06, 3 W 26/06, 3 W 27/06, 3 W 28/06, 3 W 29/06
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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss04.04.2007

Private Wettvermittlung ins EU-Ausland darf vorerst weiter erfolgen

Das Oberver­wal­tungs­gericht des Saarlandes hat in insgesamt acht Eilrechts­schutz­ver­fahren die sofortige Vollziehbarkeit von ortspo­li­zei­lichen Anordnungen ausgesetzt, mit denen den Antragstellern der betreffenden Verfahren -Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Gesellschaften mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland- die Vermittlung von Sportwetten an in EU-Mitgliedstaaten ansässige und dort konzessionierte Wettver­an­stalter untersagt wird.

Der Senat hält es nach dem Ergebnis der in Eilrechts­schutz­ver­fahren der vorliegenden Art nur möglichen überschlägigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage für zweifelhaft, dass das ordnungs­be­hördliche Einschreiten gegen die Antragsteller mit der durch Artikel 49 EG-Vertrag gewährleisteten Dienst­leis­tungs­freiheit in Einklang steht, und hat bei demnach noch offenem Ausgang des Haupt­sa­che­ver­fahrens die Interessen der Antragsteller an einer vorläufigen Fortsetzung ihrer aller Voraussicht nach von der gemein­schafts­recht­lichen Dienst­leis­tungs­freiheit geschützten Vermitt­lung­s­tä­tigkeit als vorrangig gegenüber den gegenläufigen öffentlichen Interessen bewertet, insbesondere zur Begrenzung der Spiel­lei­den­schaft und zur Bekämpfung der Wettsucht die Wettvermittlung der Antragsteller schon vor der Entscheidung im Haupt­sa­che­ver­fahren mit sofortiger Wirkung zu unterbinden.

Der Senat hat in diesem Zusammenhang u. a. ausgeführt, ein besonderes öffentliches Interesse daran, aus Gründen der Spiel­sucht­prä­vention mit sofortiger Wirkung gerade gegen die Vermitt­lung­s­tä­tigkeit der Antragsteller vorzugehen, könne bei weiterhin fortbestehendem verbreiteten Sportwetten der staatlichen Lotte­rie­un­ter­nehmen, das von gewerblichen Spiel­ver­mittlern auch über das Internet vertrieben wird, nicht anerkannt werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG des Saarlandes vom 10.04.2007

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