Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss04.04.2007
Private Wettvermittlung ins EU-Ausland darf vorerst weiter erfolgen
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat in insgesamt acht Eilrechtsschutzverfahren die sofortige Vollziehbarkeit von ortspolizeilichen Anordnungen ausgesetzt, mit denen den Antragstellern der betreffenden Verfahren -Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Gesellschaften mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland- die Vermittlung von Sportwetten an in EU-Mitgliedstaaten ansässige und dort konzessionierte Wettveranstalter untersagt wird.
Der Senat hält es nach dem Ergebnis der in Eilrechtsschutzverfahren der vorliegenden Art nur möglichen überschlägigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage für zweifelhaft, dass das ordnungsbehördliche Einschreiten gegen die Antragsteller mit der durch Artikel 49 EG-Vertrag gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit in Einklang steht, und hat bei demnach noch offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens die Interessen der Antragsteller an einer vorläufigen Fortsetzung ihrer aller Voraussicht nach von der gemeinschaftsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit geschützten Vermittlungstätigkeit als vorrangig gegenüber den gegenläufigen öffentlichen Interessen bewertet, insbesondere zur Begrenzung der Spielleidenschaft und zur Bekämpfung der Wettsucht die Wettvermittlung der Antragsteller schon vor der Entscheidung im Hauptsacheverfahren mit sofortiger Wirkung zu unterbinden.
Der Senat hat in diesem Zusammenhang u. a. ausgeführt, ein besonderes öffentliches Interesse daran, aus Gründen der Spielsuchtprävention mit sofortiger Wirkung gerade gegen die Vermittlungstätigkeit der Antragsteller vorzugehen, könne bei weiterhin fortbestehendem verbreiteten Sportwetten der staatlichen Lotterieunternehmen, das von gewerblichen Spielvermittlern auch über das Internet vertrieben wird, nicht anerkannt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG des Saarlandes vom 10.04.2007