15.11.2024
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Dokument-Nr. 2840

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Beschluss07.08.2006Oberverwaltungsgericht des Saarlandes3 W 11/06
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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss07.08.2006

Realschule in Saarbrücken kann unter Auflagen vorläufig weiterbetrieben werdenBeschwerde des Ministeriums für Kultus, Bildung und Wissenschaft zurückgewiesen

In dem Eilrechts­schutz­ver­fahren betreffend den sofort vollziehbaren Widerruf der Genehmigung der von dem Don-Bosco-Schulverein e.V. betriebenen Erweiterten Realschule Herz-Jesu in Saarbrücken hat das Oberver­wal­tungs­gericht des Saarlandes die Beschwerde des Ministeriums für Kultus, Bildung und Wissenschaft gegen den Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts vom 22.6.2006 (1 F 13/06) zurückgewiesen, durch den die aufschiebende Wirkung der Anfech­tungsklage des Schulträgers gegen den Geneh­mi­gungs­wi­derruf unter Auflagen wieder­her­ge­stellt worden ist.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat in seiner Entscheidung zunächst die Ansicht des Verwal­tungs­ge­richts bestätigt, dass die Fragen, ob der Schulträger beziehungsweise seine gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter und der derzeitige Schulleiter persönlich unzuverlässig sind und dies zum Widerruf der Genehmigung zwingt, nach dem Ergebnis der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beantwortet werden können.

Es hat ferner die Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts gebilligt, dass bei demnach noch offenem Ausgang des Klageverfahrens die in Verfahren der vorliegenden Art vorzunehmende Inter­es­se­n­ab­wägung zugunsten der Zulassung des vorläufigen Weiterbetriebs der Schule ausfällt, da dort nach einer Häufung von körperlichen Übergriffen von Lehrern und sonstigen Erzie­hungs­personen bis etwa Ende 2004 eine Reihe von Maßnahmen (Ablösung der Schulleiter, denen selbst solche Übergriffe vorgeworfen werden, Verringerung des hohen Anteils von verhal­tens­auf­fälligen Schülern, Hinweis auf das Verbot von körperlichen Übergriffen und Ankündigung von arbeits­recht­lichen Sanktionen für den Fall der Nichtbefolgung) ergriffen worden ist, um der Wiederholung derartiger Vorfälle entge­gen­zu­wirken, ein Lehrer, der gleichwohl Schüler geschlagen hat, konsequent abgemahnt und fristlos gekündigt worden ist und nicht zuletzt aufgrund der von diesem Durchgreifen ausgehenden Signalwirkung das Risiko, dass es gleichwohl zu erneuten Übergriffen von Lehrpersonen und sonstigen Mitarbeitern der Schule auf Schüler kommt, hinnehmbar gering erscheint.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Saarland vom 08.08.2006

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