24.11.2024
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Dokument-Nr. 4456

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss27.06.2007

Presse­aus­kunfts­an­spruch gegenüber Behörden bezieht sich nicht auf Motive von PolitikernAuskunfts­an­spruch der Presse hat bei inneren Vorgängen seine Grenzen - Persön­lich­keitsrecht muss geschützt werden

Das Oberver­wal­tungs­gericht des Saarlandes hat den Berufungs­zu­las­sungs­antrag eines Klägers zurückgewiesen, mit dem dieser sein gegen den Minis­ter­prä­si­denten des Saarlandes gerichtetes Presse­aus­kunfts­be­gehren weiterverfolgt hat. In einer Presseanfrage an den Minis­ter­prä­si­denten hatte der Kläger als Inhaber eines Presse- und Kommu­ni­ka­ti­o­nsbüros dargelegt, er habe Hilfebriefe einer bedrohten Firma nicht beantwortet und nicht interveniert, und um Auskunft über die Gründe für die angenommene Untätigkeit gebeten.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat festgestellt, dass es in der Presseanfrage nach ihrem objektiven Erklärungswert um die Erforschung und anschließende Bekanntgabe nicht objektiver Gründe, sondern innerlich gebliebener Motive ging, die auch in den der Anfrage beigefügten Briefen angesprochen wurden. Rechtlich kam es daher insbesondere darauf an, ob der Auskunfts­an­spruch der Presse gegen Behörden nicht nur auf Tatsachen gerichtet ist, sondern auch innerlich gebliebene Motive umfasst und damit innere Vorgänge, die sich nur in den Köpfen von Politikern und Behör­den­be­diensteten abspielen. Diese Frage hat nach dem Verwal­tungs­gericht, das über den Auskunfts­an­spruch in seinem Urteil vom 12.10.2006 (1 K 64/05) entschieden hatte, nun auch das Oberver­wal­tungs­gericht verneint.

Maßgeblich für die Entscheidung ist die Verfas­sungs­rechtslage. Die Pressefreiheit mit ihrem Kontrollauftrag gegenüber dem Staat hat Verfassungsrang und ist für die Demokratie unentbehrlich. Sie umfasst auch das Recht auf Infor­ma­ti­o­ns­be­schaffung einschließlich eingehender Recherchen. Nicht umfasst von der verfas­sungs­recht­lichen Pressefreiheit ist aber ein Recht auf Eröffnung neuer Infor­ma­ti­o­ns­quellen. Dies gilt erst recht, wenn die zu eröffnende Infor­ma­ti­o­ns­quelle zum Kernbereich der Persönlichkeit gehört. Innere Vorgänge in der Person gehören zum verfas­sungs­rechtlich absolut - nicht relativierbar - geschützten Kern der Persönlichkeit. Der Staat darf in diesen Bereich unter keinen Umständen eindringen. Mithin besteht kein gerichtlich durchsetzbares und vollstreckbares Presse­aus­kunftsrecht gegenüber dem Staat über solche inneren Vorgänge.

Der für die Demokratie unentbehrliche Kontrollauftrag der Presse ist durch diese Rechtsprechung nicht gefährdet. Zur umfassenden und wahrheits­ge­treuen Auskunft­s­er­teilung über Geschehnisse von öffentlichem Interesse, also über Tatsachen ist die Verwaltung ohnehin verpflichtet; dieser Auskunfts­an­spruch ist auch durchsetzbar. Bei inneren Vorgängen - Motiven - ist die Presse jedoch zunächst auf freiwillige Interviews und die - immerhin häufigen - freiwilligen Selbst­dar­stel­lungen von Politikern angewiesen. Werden die Motive einer von der Presse aufgegriffenen Untätigkeit von den Politikern nicht freiwillig offen gelegt, erfüllt die Presse ihren verfas­sungs­recht­lichen Kontrollauftrag durch eine Kritik an der Untätigkeit selbst, die im Fall einer anhaltenden Pressebefassung mit der Angelegenheit durchaus Erfolg im Sinne einer Aufgabe der Untätigkeit haben kann.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG des Saarlandes vom 28.06.2007

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