15.11.2024
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Dokument-Nr. 2591

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Urteil18.05.2006Oberverwaltungsgericht des Saarlandes2 N 3/05, 2 N 4/05, 2 N 3/06
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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil18.05.2006

Normen­kon­trol­lanträge gegen Festlegung von Windener­gie­vor­rang­ge­bieten zurückgewiesenBürger haben nicht die Befugnis zur Stellung eines solchen Antrages

Das Oberver­wal­tungs­gericht des Saarlandes in Saarlouis hat die Anträge von Bürgern gegen die Festlegung von Vorrangflächen zur Nutzung der Windenergie in dem 2004 neu gefassten Teilplan Umwelt des Landes­ent­wick­lungsplans zurückgewiesen. Derartige Gebiete sollen einerseits vorrangig für die Errichtung der vom Bundes­ge­setzgeber geförderten Windkraft­anlagen zur Verfügung stehen; ihre Ausweisung hat andererseits aber auch zur Folge, dass solche Anlagen in anderen Bereichen des Landesgebiets nur noch ausnahmsweise zugelassen werden können.

Zwei der Anträge betrafen konkret die Festlegung eines solchen Gebiets in Beckingen-Hargarten, der dritte ein Windener­gie­vor­rang­gebiet in Schmelz. Die Antragsteller hatten als Eigentümer von in der Umgebung dieser Vorrangflächen gelegenen Wohnanwesen eine massive eigene Betroffenheit durch die geplanten Windkraft­anlagen in Form von Geräu­schein­wir­kungen und Schattenschlag wie auch Beein­träch­ti­gungen des Landschafts­bildes und in den Gebieten lebender, besonders schutzwürdiger Vogelarten geltend gemacht.

Das Gericht hat entschieden, dass die Festlegungen von Windener­gie­vor­rang­ge­bieten im Landes­ent­wick­lungsplan zwar grundsätzlich Gegenstand eines auf die Prüfung ihrer Gültigkeit zielenden Normen­kon­troll­ver­fahrens vor dem Oberver­wal­tungs­gericht sein können. Den Antragstellern fehle jedoch die Befugnis zur Stellung eines solchen Antrags, weil die Festlegung selbst noch keinen Eingriff in ihre Rechtsposition möglich erscheinen lasse und diese sich auch in einem späteren Rechtsstreit um die vom Betreiber der Windkraft­anlagen einzuholende immis­si­ons­schutz­rechtliche Genehmigung durch einen Erfolg im Normen­kon­troll­ver­fahren nicht verbessere. Erst eine solche Genehmigung lege nämlich den genauen Standort und die Größe der Windkraft­anlagen fest, wobei sie die Einhaltung der geltenden Lärmschutz­richt­werten sicherzustellen habe. Auch das Argument der Antragsteller, dass die saarländischen Städte und Gemeinden ohne die Vorgaben der Landesplanung einen größeren Spielraum für die eigene Bestimmung der Standorte für Windkraft­anlagen hätten und in den konkreten Fällen eine Festlegung an anderer Stelle zu erwarten sei, lasse keine eigene Rechts­be­trof­fenheit der Antragsteller und damit keine Befugnis zur Einleitung des Normen­kon­troll­ver­fahrens erkennen.

Das Gericht ist daher in den Urteilen nicht in eine Sachprüfung der Vorrang­ge­biets­fest­le­gungen eingetreten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Saarland vom 09.06.2006

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