18.10.2024
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Dokument-Nr. 30140

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss16.04.2021

Testpflicht im "Saarland-Modell" ist rechtensOVG weist Eilantrag gegen "Pflichttesten" nach dem sog. "Saarland-Modell" zurück

Das Ober­verwaltungs­gericht des Saarlandes hat einen Eilantrag eines Bürgers auf Außer­voll­zug­setzung von Vorschriften zu Testpflichten in der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) mit Beschluss vom 16. April 2021 zurückgewiesen.

Der Antragsteller wehrte sich unter Berufung auf seine Grundrechte gegen Regelungen, nach denen er nur mit negativem Corona-Test beispielsweise Gastro­no­mie­be­triebe aufsuchen oder an kulturellen Veranstaltungen teilnehmen dürfe. Außerdem wandte er sich dagegen, dass er bei erhöhtem Infek­ti­o­ns­ge­schehen nur mit einem negativen Test Einkäufe über die Grundversorgung hinaus erledigen dürfe.

OVG: Kein Verstoß gegen höherrangiges Verfas­sungsrecht

Sowohl bei einer prognostischen Beurteilung als auch bei einer Folgen­be­trachtung ist nach Auffassung des Senats die beantragte vorläufige Aussetzung der Vollziehung von Vorschriften der geltenden Corona-Rechts­ver­ordnung nicht gerechtfertigt. Ob die Verordnung eine ausreichende Rechtsgrundlage im Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz (IfSG) des Bundes finde, könne dabei im vorliegenden Eilverfahren nicht ausreichend geklärt werden. Bei summarischer Überprüfung lasse sich aber kein Verstoß gegen höherrangiges Verfas­sungsrecht feststellen.

Vorlage eines negativen Tests zur Gewährleistung von bestimmten Grundfreiheiten nicht zu beanstanden

Hinsichtlich des Grundrechts der allgemeinen Handlungs­freiheit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) sei es ein geeignetes Mittel zur Eindämmung der Verbreitung des Virus Covid-19, dass die Nutzung von Kultur­ver­an­stal­tungen, der Gastronomie und des Einzelhandels von der Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests abhängig gemacht werde. Die deutliche Ausweitung der Tests stelle nach dem von der Landesregierung verfolgten "Saarland-Modell" einen ganz wesentlichen Baustein dar, um in verschiedenen Bereichen die Gewährleistung von bestimmten Grundfreiheiten zu ermöglichen.

Dynamisches Infek­ti­o­ns­ge­schehen lässt Antragsteller-Interessen zurücktreten

Auch stelle die gerügte Ungleich­be­handlung von getesteten und ungetesteten Gästen und Kunden im Geschäfts- und Sozialleben voraussichtlich keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) dar. Der sachliche Grund hierfür liege in dem erhöhten Schutz vor einer Infek­ti­o­ns­gefahr, wenn ein negativer Test vorgelegt werde. Auch bei einer Folgenabwägung hätten die Interessen des Antragstellers hinter den schwerwiegenden öffentlichen und privaten Interessen an einer Eindämmung des immer noch dynamischen Infek­ti­o­ns­ge­schehens zurückzutreten.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Saarland, ra-online (pm/aw)

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