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Dokument-Nr. 29428

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Beschluss09.11.2020Oberverwaltungsgericht des Saarlandes2 B 323/20 und 2 B 306/20
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss09.11.2020

Eilanträge gegen Betriebsverbot für Tattoo-Studios in der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erfolgreich

Das Oberverwaltungs­gericht des Saarlandes hat den Anträgen mehrerer Betreiber von Tattoo- und Piercing-Studios gegen die Betrie­bs­un­ter­sagung in § 7 Abs. 4 Satz 1 der aktuellen Verordnung der Landesregierung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie stattgegeben.

Die einschlägige Regelung in § 7 Abs. 4 der Rechts­ver­ordnung untersagt die Erbringung körpernaher Dienst­leis­tungen, wie sie in Kosmetikstudios, Massage-Praxen, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben erfolgt. Heilmit­te­ler­bringer und Gesund­heits­berufe sind von den Betrie­bs­un­ter­sa­gungen ausdrücklich ausgenommen. Der Betrieb von Friseursalons ist im Rahmen der bestehenden Hygienekonzepte weiterhin zulässig.

Die Antragsteller hatten geltend gemacht, die generelle Untersagung des Tätowierens sei ein nicht gerecht­fer­tigter Eingriff in die Berufs­aus­übungs­freiheit. Auch liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor, soweit Friseurbetriebe geöffnet bleiben dürften. Im Rahmen der Dienstleistung des Tätowierens sei die Einhaltung der gängigen Hygienekonzepte möglich.

Der 2. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts hat entschieden, dass das umfassende Verbot der Durchführung von Tätowierungen unter Berück­sich­tigung der von den Antragstellern dargelegten umfangreichen Siche­rungs­maß­nahmen und Hygie­ne­kon­zepten voraussichtlich eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleich­be­handlung gegenüber anderen „körpernahen Dienstleistern“ darstellt. Nach den Angaben des Robert-Koch-Instituts zu den Infek­ti­o­ns­ge­schehen lasse sich keine Relevanz von Tattoo-Studios für die Weiter­ver­breitung des Corona-Virus entnehmen. Sachlich nicht zu rechtfertigen sei die in dem § 7 Abs. 4 Satz 3 der Rechts­ver­ordnung enthaltene Privilegierung von Friseursalons im Verhältnis zu dem einem vollständigen Verbot unterworfenen Gewerbe der Antragsteller. Vergleiche man die von den Antragstellern geschilderten, strengen Hygienevorgaben unterliegenden Arbeits- und Betriebsabläufe in den Tattoo-Studios mit den durch einen deutlich höheren Kundendurchlauf geprägten Friseursalons sei es nicht nachvollziehbar, warum unter dem hier maßgeblichen Kriterium der Pande­mie­be­kämpfung die Studios der Antragsteller vorläufig geschlossen werden müssten, wohingegen die Friseur­ge­schäfte aus Sicht des Verord­nungs­gebers hinnehmbar erschienen. Vor dem Hintergrund der in mehrfacher Hinsicht bei den Betrieben der Antragsteller allenfalls sehr eingeschränkten Infek­ti­o­ns­risiken sei zumindest zweifelhaft, ob sich die zur Verhinderung der Weitergabe des SARS-CoV-2 - Virus angeordnete umfassende Betrie­bs­un­ter­sagung als eine insgesamt erforderliche und verhält­nis­mäßige Maßnahme darstelle.

Quelle: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, ra-online, Pressemitteilung (pm/pt)

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