21.11.2024
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Dokument-Nr. 32220

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Beschluss17.08.2022Oberverwaltungsgericht des Saarlandes2 B 104/22
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss09.05.2022, 5 L 6/22
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss17.08.2022

Inanspruchnahme des Verkäufers von Wohneigentum als Zustandsstörer bei noch nicht erfolgter Eigentums­übertragung auf ErwerberBehebung brand­schutz­rechtlicher Mängel steht nicht zur Disposition der Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft

Der Verkäufer von Wohneigentum kann als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden, wenn die Übertragung des Eigentums auf den Erwerber noch nicht erfolgt ist. Die Behebung brand­schutz­rechtlicher Mängel steht nicht zur Disposition der Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht des Saarlandes entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Wohnungs­ei­gen­tums­anlage im Saarland genügte nicht brand­schutz­recht­lichen Anforderungen. Gegen sämtliche Wohnungs­ei­gentümer erging daher im Januar 2020 eine bauauf­sichtliche Anordnung zur Behebung der brand­schutz­recht­lichen Mängel. Einer der Wohnungs­ei­gentümer sah sich dafür aber nicht verantwortlich. Er verwies darauf, dass er seine Wohneinheiten im September 2019 an einen neuen Erwerber verkauft hatte. Zwar war dieser noch nicht Eigentümer. Dies sollte erst nach Zahlung der letzten Rate geschehen. Er habe aber seine Stimmenanteile auf den neuen Erwerber übertragen, so dass er keinen Einfluss mehr auf die Beschluss­fassung der Gemeinschaft habe. Der Wohnungs­ei­gentümer beantragte daher Eilrechtsschutz. Das Verwal­tungs­gericht des Saarlandes wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Wohnungs­ei­gen­tümers.

Inanspruchnahme als Zustandsstörer

Das Oberver­wal­tungs­gericht des Saarlandes bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Der Wohnungs­ei­gentümer könne als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden, so dass er ebenfalls die Brand­schutz­mängel zu beseitigen habe. Weder der Abschluss des Kaufvertrags noch die fehlende Sachherrschaft an den Wohneinheiten stehe dem entgegen. Denn er sei weiterhin Eigentümer.

Möglichkeit der Einflussnahme auf WEG für Rechtmäßigkeit der Anordnung unerheblich

Nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts sei es unerheblich, dass der Wohnungs­ei­gentümer seine Stimmenanteile an den Erwerber übertragen habe. Denn für die Rechtmäßigkeit der Anordnung komme es nicht auf die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft an. Bei der geforderten brand­schutz­recht­lichen Ertüchtigung handle es sich nicht um eine Maßnahme, deren Vornahme zur Disposition der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft stehe, sondern um eine behördliche Anordnung im Rahmen der Gefahrenabwehr. Diese können notfalls im Wege der Verwal­tungs­voll­streckung auch ohne entsprechende Beschlusslage durchgesetzt werden. Die Gemeinschaft könne sich seiner Verpflichtung nicht durch eine ablehnende Beschluss­fassung entziehen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, ra-online (vt/rb)

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