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Dokument-Nr. 30171

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Beschluss22.04.2021Oberverwaltungsgericht des Saarlandes2 B 104/21
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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss22.04.2021

OVG weist Eilantrag gegen "Testpflicht" für Ladenlokale zurückKein Grund­rechts­verstoß feststellbar

Das Ober­verwaltungs­gericht des Saarlandes hat einen Eilantrag einer Betreiberin mehrerer Telefonshops gegen die sog. Corona-Verordnung des Landes zurückgewiesen. Sie vertreibt Telekom­mu­ni­kations­dienst­leis­tungen, verfügt über eine eigene technische Abteilung für Inter­net­stö­rungen und bietet zusätzlich eine Paketstation an.

Im hier vorliegenden Fall wandten sich die Antragstellerin gegen eine Regelung in der Verordnung, wonach das Betreten auch ihres Ladenlokals nur mit einem negativen SARS-CoV-2-Test möglich ist.

OVG: Kein Verstoß gegen das Grundrecht der Berufs­aus­übungs­freiheit feststellbar

Nach Auffassung des OVG lasse sich bei summarischer Überprüfung kein Verstoß gegen das Grundrecht der Berufs­aus­übungs­freiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Antragstellerin feststellen. Bei einer Güterabwägung müssten die Interessen der Antragstellerin an einem Aufsuchen ihrer Geschäfte ohne vorherigen Test hinter dem überragenden Interesse an der Eindämmung der Ausbreitung der Corona-Pandemie zurückstehen.

Testpflicht als geeignetes milderes Mittel gegenüber einer Schließung

Das Testerfordernis stelle ein milderes Mittel gegenüber einer vollständigen Schließung dar. Dass bestimmten Ladengeschäften und Betrieben gegenüber anderen Geschäfts­be­reichen eine besondere Bedeutung zuerkannt worden sei, stelle keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleich­be­hand­lungssatz dar (Art. 3 Abs. 1 GG). Den privilegierten Bereichen sei gemeinsam, dass sie bei typisierender Betrachtung die für die Versorgung der Bevölkerung und die Aufrecht­er­haltung des öffentlichen Lebens existen­zwichtigen Waren und Dienst­leis­tungen anböten.

Quelle: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, ra-online (pm/aw)

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