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Dokument-Nr. 3098

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Beschluss23.08.2006Oberverwaltungsgericht des Saarlandes1 W 30/06
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss23.08.2006

Widerruf der Anerkennung als Begut­ach­tungs­stelle für Fahreignung durch das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit

Begut­ach­tungs­stellen für Fahreignung, die medizinisch-psychologische Gutachten zur Kraft­fah­r­eignung erstellen, bedürfen der staatlichen Anerkennung durch die dafür zuständige Landesbehörde und der Akkreditierung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen.

Während des laufenden Akkre­di­tie­rungs­ver­fahrens wurde die Antragstellerin als Neuanbieter durch den Antragsgegner, das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit, im Januar 2005 als Begut­ach­tungs­stelle anerkannt, wobei der Widerruf vorbehalten war für den Fall, dass Gutachten ausgegeben werden, die nicht oder nicht vollinhaltlich den Tatsachen oder den Anforderungen an die Gutach­te­n­er­stellung entsprechen. Nachdem grob fehlerhafte Gutachten zugunsten von Fahrer­laub­nis­be­werbern festgestellt worden waren, widerrief der Antragsgegner am 4.4.2006 im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs die Anerkennung mit sofortiger Wirkung. Die Antragstellerin erhob dagegen Klage und suchte mit dem Vortrag, zwischen­zeitlich habe ein personeller Wechsel stattgefunden und seien die Mängel beseitigt, um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nach.

Das Oberver­wal­tungs­gericht des Saarlandes hat die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts des Saarlandes vom 24.5.2006 (3 F 16/06), mit dem die sofortige Vollziehung des Widerrufs ausgesetzt worden war, zurückgewiesen. Zur Begründung ist dargelegt, dass sich der Widerruf nicht als offensichtlich rechtmäßig erweise. Die streitige sofortige Vollziehung des Widerrufs könne keinen Bestand haben, nachdem am 14.06.2006 die Akkreditierung der Antragstellerin als Trägerin von Begut­ach­tungs­stellen für Fahreignung unter der Auflage einer Sonderprüfung von 20 Gutachten im Dezember 2006 durch die Bundesanstalt für Straßenwesen erfolgt sei. Durch die Akkreditierung werde die fachliche Kompetenz der Antragstellerin für die von ihr zu übernehmenden Aufgaben bestätigt. Eine konkrete Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs sei daher gegenwärtig nicht erkennbar. Somit sei ein Absehen vom gesetzlichen Regelfall der aufschiebenden Wirkung nicht gerechtfertigt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG des Saarlandes vom 28.08.2006

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