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Sie sehen Glasregale mit Brillen, wie beim Optiker.

Dokument-Nr. 35740

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Beschluss30.01.2026Oberverwaltungsgericht des Saarlandes1 B 141/25
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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss30.01.2026

Hybride Filialen eines Augenoptik-Unternehmens müssen in Handwerksrolle eintragen werdenBeschwer­de­ver­fahren gegen die Untersagung eines hybrid betriebenen Augen­op­tik­ge­schäfts erfolglos

Das Oberver­wal­tungs­gericht des Saarlandes in Saarlouis hat die Beschwerde eines Augenoptik-Unternehmens gegen eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts zurückgewiesen, mit der die Untersagung einer von dem Unternehmen in Homburg betriebenen, nicht in die Handwerksrolle eingetragenen Hybrid-Filiale bestätigt wurde.

Das Augenoptik-Unternehmen betreibt in Deutschland und weiteren europäischen Ländern ein hybrides Augen­op­tik­ge­schäft, durch das der Onlinehandel für Korrek­tur­brillen mit stationären „Hybrid-Filialen“ verknüpft wird. Die Refrak­ti­o­ns­be­stimmung (Brillen­glas­be­stimmung) erfolgt dabei ferngesteuert durch einen sog. Remote-Sehtest durch eine in Bayreuth ansässige Firma, indem sich ein dort befindlicher Augen­op­ti­ker­meister mittels Kamera in die jeweilige Filiale zuschaltet. Die Filiale in Homburg selbst wird nicht von einem Augen­op­ti­ker­meister geleitet und ist nicht in die Handwerksrolle eingetragen.

Gegen die Betrie­bs­un­ter­sagung hat das Augenoptik-Unternehmen angeführt, dass die Refrak­ti­o­ns­be­stimmung aus handwerks­recht­licher Sicht nicht in der Filiale in Homburg erfolge, sondern an dem Ort, an dem sich der den Sehtest aus der Ferne durchführende Augen­op­ti­ker­meister befinde. Mangels einer Refrak­ti­o­ns­be­stimmung vor Ort würden in der Filiale in Homburg keine wesentlichen Tätigkeiten des Augen­op­ti­ker­handwerks ausgeübt, so dass es sich nicht um den Betrieb eines zulas­sungs­pflichtigen Handwerks handele.

Dem ist der 1. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts nicht gefolgt. Nach Auffassung des Gerichts bedinge die nach dem praktizierten Geschäftsmodell in der Filiale erbrachte „Fern-Refrak­ti­o­ns­be­stimmung“, dass (jedenfalls auch) dort das zulas­sungs­pflichtige Handwerk des Augenoptikers ausgeübt werde. Entscheidend sei, dass für eine ordnungsgemäße Durchführung der Refrak­ti­o­ns­be­stimmung als wesentliche Tätigkeit des Augen­op­ti­ker­handwerks die Anwesenheit und Mitwirkung des Kunden vor Ort zwingend erforderlich sei. Es handele sich bei der Bestimmung der subjektiven Refraktion um eine Messung „am“ Kunden, die durch dessen Anwesenheit vor Ort erst ermöglicht werde. Der Kunde sei nicht nur passiver Leistungs­emp­fänger, sondern integraler Bestandteil der Messung. Zudem bestehe die an die Verwendung der Remote-Technik anknüpfende Gefahr einer fehlerhaften Sehstär­ken­be­stimmung am Ort der Betriebsstätte.

Der Beschluss des Oberver­wal­tungs­ge­richts ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, ra-online (pm/pt)

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