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- Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil25.04.2018, 6 K 783/16
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil08.06.2021
Anspruch auf Beihilfe für Kosten von Nasentropfen bei chronischem Schnupfen wegen NasenscheidewandverkrümmungLeistungsausschluss für Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten oder grippalen Infekten greift nicht
Aufwendungen für Nasentropfen zur Behandlung eines chronischen Schnupfens wegen einer Nasenscheidewandverkrümmung sind beihilfefähig. Soweit die Beihilfeverordnung vorsieht, dass Aufwendungen für Arzneimittel zur Anwendung von Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten nicht beihilfefähig sind, greift dieser Leistungsausschluss nicht. Dies hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein Beamter des Saarlandes seit dem Jahr 2016 Beihilfe zu den Kosten für die ihm ärztlich verordneten Nasentropfen. Der Beamte litt wegen einer Nasenscheidewandverkrümmung an einem chronischen Schnupfen. Da sein Anspruch verneint wurde, erhob der Beamte Klage.
Verwaltungsgericht wies Klage ab
Das Verwaltungsgericht des Saarlandes wies die Klage ab. Es verwies auf § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 a der Beihilfeverordnung des Saarlandes (BhVO), wonach Aufwendungen für Arzneimittel zur Anwendung von Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten für volljährige Personen nicht beihilfefähig seien. Gegen diese Entscheidung legte der Beamte Berufung ein.
Oberverwaltungsgericht bejaht Beihilfefähigkeit der Kosten für Nasentropfen
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes entschied zu Gunsten des Beamten. Die Kosten für die Nasentropfen seien beihilfefähig. Der Ausschlussgrund in § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 a BhVO greife nicht. Der Leistungsausschluss bedürfe einer verfassungskonformen Auslegung. Dem Leistungsausschluss liege die Erwägung zugrunde, dass es sich bei einer Erkältungskrankheit bzw. einem grippalen Infekt um eine vergleichsweise kurze Zeit andauernde Erkrankung handelt und die dabei gebräuchlichen Arzneimittel regelmäßig Kosten verursachen, die aus eigenen Mitteln zu tragen sind. Dies könne es rechtfertigen, die zur Behandlung der genannten Krankheiten verordneten Arzneimittel von der Beihilfefähigkeit auszunehmen. Dies Erwägungen seien aber auf die hier vorliegenden Erkrankung des Klägers nicht übertragbar. Denn es gehe hier um die Besserung bzw. Linderung der Folgen einer anatomischen Fehlstellung bzw. einer Krankheit.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, ra-online (vt/rb)
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