18.10.2024
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Dokument-Nr. 33864

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Beschluss29.02.2024Thüringer Oberverwaltungsgericht5 EO 574/23
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Thüringer Oberverwaltungsgericht Beschluss29.02.2024

Hochspannungs­leitung zum Anschluss an eine Batteriefabrik darf gebaut werdenHochspannungs­leitung im Gewerbegebiet Erfurt-West

Das Thüringer Oberverwaltungs­gericht hat einen Eilantrag der Gemeinde Amt Wachsenburg gegen die Errichtung einer 110-kV-Freileitung zwischen den Umspannwerken Thörey und Wachsenburg abgelehnt.

Die Netzbetreiberin beabsichtigt die Errichtung einer Hochspan­nungs­leitung, um die im Gewerbegebiet Erfurt-West in Bau befindlichen Produk­ti­o­ns­anlagen einer Batteriefabrik künftig mit Strom zu versorgen. Das Thüringer Landes­ver­wal­tungsamt hat die Hochspan­nungs­leitung, die im Gemeindegebiet der Antragstellerin errichtet werden soll, mit einem Planfest­stel­lungs­be­schluss genehmigt. Dagegen hat die Antragstellerin Klage erhoben und zugleich den jetzt entschiedenen Eilantrag gestellt, um die Verwirklichung der Maßnahme bis zum Abschluss des Klageverfahrens einstweilen zu verhindern. Sie ist der Auffassung, die Genehmigung hätte nur im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden dürfen. Die Hochspan­nungs­leitung sei nicht erforderlich, weil die Batteriefabrik aus dem vorhandenen Mittel­span­nungsnetz ausreichend versorgt werden könne. Jedenfalls müsste eine neue Leitung als Erdkabel verlegt werden.

Der seit dem 1. Januar 2024 für Planungs­ver­fahren zuständige 5. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts hat den Eilantrag mit Beschluss vom 29. Februar 2024 abgelehnt. Ein Einvernehmen der Gemeinde sei nicht erforderlich gewesen, weil dem Vorhaben überörtliche Bedeutung auf dem Gebiet der Elektri­zi­täts­ver­sorgung zukomme. Der Nutzen des Vorhabens erschöpfe sich nicht in der Versorgung der künftigen Batteriefabrik. Die bisher in der Bauphase gebundenen Mittel­span­nungs­leis­tungs­re­serven könnten freigesetzt und vorhandenen und zukünftigen Investoren in den im Bereich des Erfurter Kreuzes ausgewiesenen Gewerbe- und Indus­trie­ge­bieten zur Verfügung gestellt werden.

Verstöße gegen das fachpla­nungs­rechtliche Abwägungsgebot, die dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes hätten zum Erfolg verhelfen könnten, seien nicht gegeben, so der Senat. Das Vorhaben sei gemessen an dem anzustrebenden Ziel einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbrau­cher­freund­lichen, effizienten und umwelt­ver­träg­lichen leitungs­ge­bundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität energie­wirt­schaftlich notwendig. Es sei wegen der gewählten Leitungstrasse nicht geeignet, die Realisierung des Bebauungsplans „Industriegebiet Erfurter Kreuz West“ der Antragstellerin nachhaltig zu stören, weil die im Bebauungsplan festgesetzte Ausgleichs­fläche, der geplante aber noch nicht realisierte Lärmschutzwall und der u. a. als Sichtschutz für die Ortslage von Rehestädt geplante aber noch nicht angepflanzte Hainbuchen-Eichen-Mischwald insgesamt nur geringfügig beeinträchtigt würden.

Die Gemeinde habe auch keinen Anspruch auf Verlegung der Hochspan­nungs­leitung als Erdkabel, weil die dafür prognos­ti­zierten Gesamtkosten die Gesamtkosten einer technisch vergleichbaren Freileitung um mehr als den gesetzlich vorgegebenen Faktor 2,75 überstiegen. Darüber hinaus habe die Behörde zutreffend berücksichtigt, dass ein Erdkabel zwar im Betrieb weniger in das Landschaftsbild eingreifen würde und Nachteile für die Funktionen Wohnumfeld und siedlungsnahe Erholung brächte, die Freileitung sich aber auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Fläche, Boden und Wasser weniger auswirke, als das deutlich teurere und weniger versor­gungs­sichere Erdkabel. Die Bodenverluste insbesondere wertvoller Böden und von Böden besonderer Stand­or­t­ei­gen­schaften seien beim Erdkabelbau in diesem Gebiet, das der Raumord­nungsplan Mittelthüringen als Vorbe­halts­gebiet Landwirt­schaftliche Bodennutzung ausweise, deutlich höher. Ein Erdkabel beträfe größtenteils Agrarflächen, deren Bodenfunktionen großflächig und dauerhaft verloren gingen. Die im Vorhabengebiet vorhandenen hochwertigen, seltenen und schutzwürdigen Böden würden durch das Erdkabel insbesondere durch den dauerhaften Entzug von Bodenfunktionen erheblich mehr in Anspruch genommen.

Quelle: Thüringer Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)

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