15.11.2024
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Dokument-Nr. 4028

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Urteil27.03.2007Thüringer Oberverwaltungsgericht2 KO 112/06
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Thüringer Oberverwaltungsgericht Urteil27.03.2007

OVG Weimar bestätigt Anspruch eines Thüringer Polizisten auf WestbesoldungBeamter hatte Vorbe­rei­tungszeit und Laufbahnprüfung in Bayern absolviert

Das Thüringer Oberver­wal­tungs­gericht hat die Berufung des Freistaats Thüringen gegen ein Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Gera, das der Klage eines Thüringer Polizeibeamten, der seine Ausbildung im wesentlichen in Bayern absolviert hatte, entsprochen hatte, in den wesentlichen Teilen zurückgewiesen.

Der Kläger hat danach einen Anspruch auf den eingeklagten ruhege­halt­fähigen Zuschuss, durch den er in seiner Besoldung das Niveau der für das alte Bundesgebiet geltenden Dienstbezüge erreicht.

Zwischen den Beteiligten war umstritten, ob der Kläger, der seinen Vorbe­rei­tungs­dienst auf der Grundlage der Thüringer Bestimmungen weitgehend in Würzburg absolviert hatte, seine Befähi­gungs­vor­aus­set­zungen im bisherigen Bundesgebiet erworben hatte, wie dies die maßgebliche Norm des Besol­dungs­rechts fordert.

Dass der Kläger seinen Schulabschluss in Thüringen erworben hatte, steht dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen. Abzustellen ist für den Kläger als Laufbahn­be­werber nur darauf, dass er seinen Vorbe­rei­tungs­dienst und die Laufbahnprüfung in Bayern absolvierte. Dies ist der Fall, soweit mindestens die Hälfte der Gesamt­aus­bil­dungszeit im alten Bundesgebiet absolviert wurde, was beim Kläger der Fall war. Ohne rechtliche Bedeutung ist der Umstand, dass der Kläger während seiner Ausbildung in Bayern Beamter des Beklagten war.

Eine Bewertung der Qualität der Ausbildung bzw. der Ausbil­dungs­ab­schlüsse hat der Senat dabei – ebenfalls in Überein­stim­mungen mit der höchst­rich­ter­lichen Recht­sprechung - nicht vorgenommen.

Der Senat sah auch den Einwand des Beklagten, dem Anspruch des Klägers auf Zahlung des Zuschusses stehe der Gleich­be­hand­lungs­grundsatz entgegen, als nicht begründet an. Der Beklagte machte für den Fall der Klagestattgabe eine sachlich nicht gerechtfertigte Schlech­ter­be­handlung der Beamten geltend, die in Thüringen auf der Grundlage der gleichen Bestimmungen ausgebildet worden seien und denen der Zuschuss nicht bewilligt werden könne. Die Klagestattgabe erfolgte jedoch in Anwendung der in der ständigen Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts und des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts entwickelten Grundsätze und der dort genannten sachlichen Gründe der Regelung.

Vorinstanz:

Verwal­tungs­gericht Gera, Urteil vom 09.12.2005 – 1 K 562/04 GE -

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Thüringer OVG vom 27.03.2007

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