Dokument-Nr. 4028
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Thüringer Oberverwaltungsgericht Urteil27.03.2007
OVG Weimar bestätigt Anspruch eines Thüringer Polizisten auf WestbesoldungBeamter hatte Vorbereitungszeit und Laufbahnprüfung in Bayern absolviert
Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Freistaats Thüringen gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gera, das der Klage eines Thüringer Polizeibeamten, der seine Ausbildung im wesentlichen in Bayern absolviert hatte, entsprochen hatte, in den wesentlichen Teilen zurückgewiesen.
Der Kläger hat danach einen Anspruch auf den eingeklagten ruhegehaltfähigen Zuschuss, durch den er in seiner Besoldung das Niveau der für das alte Bundesgebiet geltenden Dienstbezüge erreicht.
Zwischen den Beteiligten war umstritten, ob der Kläger, der seinen Vorbereitungsdienst auf der Grundlage der Thüringer Bestimmungen weitgehend in Würzburg absolviert hatte, seine Befähigungsvoraussetzungen im bisherigen Bundesgebiet erworben hatte, wie dies die maßgebliche Norm des Besoldungsrechts fordert.
Dass der Kläger seinen Schulabschluss in Thüringen erworben hatte, steht dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen. Abzustellen ist für den Kläger als Laufbahnbewerber nur darauf, dass er seinen Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung in Bayern absolvierte. Dies ist der Fall, soweit mindestens die Hälfte der Gesamtausbildungszeit im alten Bundesgebiet absolviert wurde, was beim Kläger der Fall war. Ohne rechtliche Bedeutung ist der Umstand, dass der Kläger während seiner Ausbildung in Bayern Beamter des Beklagten war.
Eine Bewertung der Qualität der Ausbildung bzw. der Ausbildungsabschlüsse hat der Senat dabei – ebenfalls in Übereinstimmungen mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung - nicht vorgenommen.
Der Senat sah auch den Einwand des Beklagten, dem Anspruch des Klägers auf Zahlung des Zuschusses stehe der Gleichbehandlungsgrundsatz entgegen, als nicht begründet an. Der Beklagte machte für den Fall der Klagestattgabe eine sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterbehandlung der Beamten geltend, die in Thüringen auf der Grundlage der gleichen Bestimmungen ausgebildet worden seien und denen der Zuschuss nicht bewilligt werden könne. Die Klagestattgabe erfolgte jedoch in Anwendung der in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze und der dort genannten sachlichen Gründe der Regelung.
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gera, Urteil vom 09.12.2005 – 1 K 562/04 GE -
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Thüringer OVG vom 27.03.2007
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