Thüringer Oberverwaltungsgericht Beschluss02.06.2026
Stadt Bad Langensalza muss abgerissene Garnisonsmauer rekonstruieren
Die Stadt Bad Langensalza hatte im Jahr 2018 ohne behördliche Erlaubnis eine Garnisonsmauer abreißen lassen, um eine Parkplatzzufahrt zu schaffen. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht entschied, dass die denkmalgeschützte historische Mauer wieder aufgebaut werden muss.
Die Stadt Bad Langensalza hatte einen 97 m langen Teilabschnitt einer unter Denkmalschutz stehenden Garnisonsmauer der ehemaligen Reiterkaserne an der Thamsbrücker Straße ohne die erforderliche denkmalrechtliche Genehmigung abreißen lassen, um eine Parkplatzzufahrt zu schaffen.
Die Untere Denkmalschutzbehörde des beklagten Landkreises verpflichtete die Stadt daraufhin, den beseitigten Mauerabschnitt wiederherzustellen. Die hiergegen erhobene Klage hatte das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 14. Juni 2023 abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat jetzt entschieden, dass der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ohne Erfolg bleibt, so dass die Stadt Bad Langensalza den abgerissenen Abschnitt ihrer denkmalgeschützten Garnisonsmauer wiedererrichten muss.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat der zuständige 1. Senat ausgeführt, dass der Teilabriss der Garnisonsmauer mangels denkmalrechtlicher Genehmigung rechtswidrig gewesen sei. Die von dem beklagten Landkreis verfügte Wiederherstellung der Mauer begegne keinen rechtlichen Bedenken. Die Klägerin habe die vom Beklagten festgestellte und vom Verwaltungsgericht bestätigte Denkmaleigenschaft der Garnisonsmauer nicht erfolgreich in Frage stellen können. Insbesondere sei die Denkmaleigenschaft der Garnisonsmauer durch den Teilabriss nicht entfallen. Der verbliebene Bestand weise weiterhin die für ein Baudenkmal maßgeblichen Eigenschaften auf. Die Stadt habe auch nicht darzulegen vermocht, dass die Denkmalschutzbehörde bei der Anordnung des Wiederaufbaus ermessensfehlerhaft gehandelt habe. Insbesondere stehe der Umstand, dass die Stadt einem Haushaltssicherungskonzept unterliege, der Wiederherstellungsverfügung nicht entgegen. Ebenso seien weder die vorgetragenen städtebaulichen Belange noch die angeführten straßenverkehrsrechtlichen Gesichtspunkte geeignet, die Rechtmäßigkeit der denkmalrechtlichen Anordnung in Frage zu stellen.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig geworden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2026
Quelle: Thüringer Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)