21.11.2024
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Dokument-Nr. 29948

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Urteil30.12.2020Thüringer Oberverwaltungsgericht1 KO 902/17
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Weimar, Gerichtsbescheid01.07.2015, 2 K 120/15 We
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Thüringer Oberverwaltungsgericht Urteil30.12.2020

Unter­haltungs­pflicht des Grund­stücks­eigentümers für Tunnel zu historischen Kellergewölbe unterhalb seines GrundstücksFehlende Nutzung des Gewölbes unerheblich

Ein Grund­stücks­eigentümer ist zur Unterhaltung des Tunnels zu einem unterhalb seines Grundstücks liegenden Kellergewölbes verpflichtet, auch wenn der Zugang zum Tunnel außerhalb seines Grundstücks liegt. Unerheblich für die Unter­haltungs­pflicht ist, dass das Gewölbe durch den Grund­stücks­eigentümer nicht genutzt wird. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Thüringen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Unterhalb eines in Gotha liegenden Grundstücks befand sich ein historisches Kellergewölbe vermutlich aus dem Jahr 1837. Das Gewölbe war durch einen Tunnel erreichbar, dessen Eingang außerhalb des Grundstücks lag. Der Tunnel selber unterführte eine am Grundstück liegende Straße. Im Oktober 2007 erließ die zuständige Behörde gegen die Eigentümerin des Grundstücks eine Verfügung, nach der sie einen Stand­si­cher­heits­nachweis vorlegen sollte. Es sollte geprüft werden, ob die Straße oberhalb des Tunnels mit schweren Baugerät befahren werden kann. Die Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin hielt sich für nicht verantwortlich und erhob gegen die Verfügung Klage.

Verwal­tungs­gericht wies Klage ab

Das Verwal­tungs­gericht Weimar wies die Klage ab. Da der Kellereingang einen Zugang allein und ausschließlich zum Grundstück der Klägerin darstelle, ergebe sich die Verant­wort­lichkeit der Klägerin als Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin und Anliegerin der Straße. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.

Oberver­wal­tungs­gericht bejaht ebenfalls Unter­hal­tungs­pflicht für Tunnelgewölbe

Das Oberver­wal­tungs­gericht Thüringen bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Als Eigentümerin des Grundstücks sei die Klägerin Unter­hal­tungs­pflichtige des Tunnelgewölbes. Dies ergebe sich daraus, dass das Tunnelgewölbe von jeher ausschließlich der Erschließung des Kellergewölbes auf ihrem Anlie­ger­grundstück diene. Diese Zweckbestimmung werde nicht durch die Aufgabe der Nutzung durch den Grundstückseigentümer verloren.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Thüringen, ra-online (vt/rb)

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