Das Verwaltungsgericht hatte der Klage im März 2022 stattgegeben, weil es die Steuersatzung von 2019, auf deren Grundlage die Zweitwohnungssteuer erhoben wurde, für fehlerhaft erachtet hatte. Denn der darin verwendete Steuermaßstab verstieß nach Meinung des Verwaltungsgerichts gegen das Gebot der Gleichbehandlung aller steuerpflichtigen Zweitwohnungsinhaber*innen (Artikel 3 Grundgesetz). Er berücksichtigte unter anderem einen sogenannten Lagewert, der wiederum auf dem für das jeweilige Grundstück geltenden Bodenrichtwert beruhte. Durch die Verwendung des "reinen" Bodenrichtwerts wurde der Maßstab zu stark von dem in den letzten Jahren extrem gestiegenen Grundstückspreisen geprägt. Das führte zu ungleichen Verzerrungen in der Steuerbemessung. Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat diese Rechtsprechung im April 2024 bestätigt. Dabei ging es um die Steuererhebung in den Gemeinden Timmendorfer Strand und Hohwacht (Az. 6 KN 1/24 und 2/24), die den denselben Steuermaßstab verwendet hatten.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts war die Stadt Fehmarn in die Berufung gegangen. Während des Berufungsverfahrens hat sie dann Ende 2024 rückwirkend eine neue Zweitwohnungssteuersatzung erlassen und den Steuermaßstab geändert. Diese betrifft auch die Jahre 2020 und 2021, auf die sich die Klage bezog.
Nach seiner gestrigen mündlichen Verhandlung hat der 6. Senat festgestellt, dass eine solche Änderung der Steuersatzung während des gerichtlichen Verfahrens zulässig ist und dass damit eine zunächst rechtswidrige Steuererhebung rückwirkend geheilt werden kann. Die neue Bemessungsmethode sei nicht zu beanstanden. Sie verwendet den Bodenrichtwert nur noch in einer "relativierten" Form. Das heißt, der Bodenrichtwert des Grundstücks, auf dem sich die Zweitwohnung befindet, wird durch den höchsten Bodenrichtwert im Gebiet der Stadt Fehmarn geteilt. Anschließend wird das Ergebnis dieser Teilung mit dem Wert ",5" addiert. Dieses Verfahren verletze nicht mehr den Gleichheitsgrundsatz. Denn indem die Bodenrichtwerte zueinander ins Verhältnis gesetzt würden, lasse sich eine übermäßige Spreizung vermeiden. Der 6. Senat hat damit seine Rechtsprechung von Oktober 2024 in einem Verfahren, das die Stadt Tönning betraf (Az. 6 LB 6/24) bestätigt. Die dortige Klägerin hat zwischenzeitlich Revision zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Auch in dieser Sache wurde die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil sich das Bundesverwaltungsgericht zu den Maßstabsfragen noch nicht geäußert hat. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2025
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)