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23.01.2025  
Sie sehen ein Haus, idyllisch an einem Teich gelegen, auf der Insel Fehmarn.

Dokument-Nr. 34735

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Urteil21.01.2025Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein6 LB 7/24
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Urteil21.01.2025

Erhebung der Zweit­woh­nungs­steuer auch in Fehmarn jetzt rechtmäßig

Das Schleswig-Holsteinische Oberver­wal­tungs­gericht hat über die Klage eines in Niedersachsen lebenden Klägers entschieden, der auf Fehmarn in Burgtiefe eine Zweitwohnung besitzt und sich gegen die Erhebung einer Zweit­woh­nungs­steuer für die Jahre 2020 und 2021 gewandt hatte. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Klage abgewiesen und damit das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts geändert.

Das Verwal­tungs­gericht hatte der Klage im März 2022 stattgegeben, weil es die Steuersatzung von 2019, auf deren Grundlage die Zweit­woh­nungs­steuer erhoben wurde, für fehlerhaft erachtet hatte. Denn der darin verwendete Steuermaßstab verstieß nach Meinung des Verwal­tungs­ge­richts gegen das Gebot der Gleich­be­handlung aller steuer­pflichtigen Zweit­woh­nungs­in­ha­ber*innen (Artikel 3 Grundgesetz). Er berücksichtigte unter anderem einen sogenannten Lagewert, der wiederum auf dem für das jeweilige Grundstück geltenden Bodenrichtwert beruhte. Durch die Verwendung des "reinen" Bodenrichtwerts wurde der Maßstab zu stark von dem in den letzten Jahren extrem gestiegenen Grund­s­tück­s­preisen geprägt. Das führte zu ungleichen Verzerrungen in der Steuerbemessung. Der 6. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts hat diese Rechtsprechung im April 2024 bestätigt. Dabei ging es um die Steuererhebung in den Gemeinden Timmendorfer Strand und Hohwacht (Az. 6 KN 1/24 und 2/24), die den denselben Steuermaßstab verwendet hatten.

Gegen das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts war die Stadt Fehmarn in die Berufung gegangen. Während des Berufungs­ver­fahrens hat sie dann Ende 2024 rückwirkend eine neue Zweit­woh­nungs­steu­er­satzung erlassen und den Steuermaßstab geändert. Diese betrifft auch die Jahre 2020 und 2021, auf die sich die Klage bezog.

Nach seiner gestrigen mündlichen Verhandlung hat der 6. Senat festgestellt, dass eine solche Änderung der Steuersatzung während des gerichtlichen Verfahrens zulässig ist und dass damit eine zunächst rechtswidrige Steuererhebung rückwirkend geheilt werden kann. Die neue Bemes­sungs­methode sei nicht zu beanstanden. Sie verwendet den Bodenrichtwert nur noch in einer "relativierten" Form. Das heißt, der Bodenrichtwert des Grundstücks, auf dem sich die Zweitwohnung befindet, wird durch den höchsten Bodenrichtwert im Gebiet der Stadt Fehmarn geteilt. Anschließend wird das Ergebnis dieser Teilung mit dem Wert ",5" addiert. Dieses Verfahren verletze nicht mehr den Gleich­heits­grundsatz. Denn indem die Bodenrichtwerte zueinander ins Verhältnis gesetzt würden, lasse sich eine übermäßige Spreizung vermeiden. Der 6. Senat hat damit seine Rechtsprechung von Oktober 2024 in einem Verfahren, das die Stadt Tönning betraf (Az. 6 LB 6/24) bestätigt. Die dortige Klägerin hat zwischen­zeitlich Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht eingelegt. Auch in dieser Sache wurde die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil sich das Bundes­ver­wal­tungs­gericht zu den Maßstabsfragen noch nicht geäußert hat. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)

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