18.10.2024
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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Urteil24.04.2024

Zweit­wohnungs­steuer­satzungen der Gemeinden Timmendorfer Strand und Hohwacht sind unwirksamSteuermaßstab stellt Verstoß gegen das Gebot der steuerlichen Belastungs­gleichheit dar

Der 6. Senat des Schleswig-Holsteinischen Ober­verwaltungs­gerichts hat gestern die Sat-zungen über die Erhebung einer Zweit­woh­nungs­steuer in den Gemeinden Timmendorfer Strand und Hohwacht im Rahmen von Normen­kontroll­anträgen für unwirksam erklärt (Az. 6 KN 1/24 und 2/24).

Die Gemeinden hatten in die Satzungen aus dem Jahr 2020 bzw. 2021 einen neuen Steuermaßstab aufgenommen, nachdem das Oberver­wal­tungs­gericht mit Urteilen vom 30. Januar 2019 den bis dahin verwendeten Steuermaßstab für verfas­sungs­widrig erklärt hatte. Der neue Steuermaßstab orientiert sich maßgeblich an dem Lagewert, ergänzt um weitere Faktoren wie Größe und Alter der Zweitwohnung. Der Lagewert entspricht dem jeweiligen Bodenrichtwert des Grundstücks, auf dem sich die Zweitwohnung befindet.

Verstoß gegen das Gebot der steuerlichen Belas­tungs­gleichheit

Auch dieser Maßstab verstößt nach Auffassung des OVG gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG resultierende Gebot der steuerlichen Belas­tungs­gleichheit. Mit der Heranziehung des in €/m² ausgedrückten reinen Boden­richt­wertes werde der Lagewert selbst maßstabsprägend, ohne dass er seinerseits den erforderlichen mindestens lockeren Bezug zu dem zu besteuernden Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung aufweise. Das OVG hat sich damit der bereits vom VG vertretenen Auffassung angeschlossen.

Formeller Fehler in Timmendorfer Strand

Daneben beruht die Unwirksamkeit der Satzung der Gemeinde Timmendorfer Strand bereits auf einem formellen Fehler. Die Gemein­de­ver­treter waren zu der Sitzung, in der die Satzung im Juni 2020 beschlossen wurde, nicht ordnungsgemäß geladen worden. Da ein Vertreter zu der Sitzung nicht erschienen war, war der Mangel nach der Geschäfts­ordnung der Gemein­de­ver­tretung auch nicht heilbar. Das OVG hat die Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen zugelassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/ab)

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