18.10.2024
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Dokument-Nr. 32419

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Beschluss18.11.2022Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein5 MB 23/22
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss16.09.2022, 4 B 24/22
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschluss18.11.2022

Steuerpflicht für Zweitwohnung auf Sylt trotz Zutrittsverbots wegen Corona-PandemieUnerheblichkeit der coronabedingten Einschränkungen der Nutzungs­mög­lichkeit der Zweitwohnung

Für eine Zweitwohnung auf der Insel Sylt muss auch dann die Steuer gezahlt werden, wenn der Zutritt zur Insel in der Corona-Pandemie verboten war. Die coronabedingte Einschränkung der Nutzungs­mög­lichkeit der Wohnung ist für die Zweit­woh­nungs­steuer unerheblich. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Schleswig-Holstein entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Für das Jahr 2020 sollte der Eigentümer einer Zweitwohnung auf der Insel Sylt die Zweitwohnungssteuer zahlen. Er hielt dies für nicht richtig. Er führte an, dass von März bis Juni 2020 aufgrund des Lockdowns und der Reise­be­schrän­kungen infolge von Corona ein Zugang zu seiner Wohnung auf Sylt nicht möglich war. Für diese Zeit müsse daher die Steuerpflicht entfallen. Der Wohnungs­ei­gentümer beantragte schließlich Eilrechtsschutz.

Verwal­tungs­gericht sah während Betre­tungs­verbots keine Steuerpflicht

Das Verwal­tungs­gericht Schleswig-Holstein hielt eine Steuerpflicht für den Zeitraum 3. April bis 3. Mai 2020 für nicht gegeben, da in diesem Zeitraum das Betreten der Insel Sylt für solche Personen untersagt war, die keine Hauptwohnung dort hatten. Das Zutrittsverbot habe die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Nutzung der Zweitwohnung ausgeschlossen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Gemeinde.

Oberver­wal­tungs­gericht bejaht Steuerpflicht trotz Zutrittsverbots

Das Oberver­wal­tungs­gericht Schleswig-Holstein entschied zu Gunsten der Gemeinde. Dem Wohnungs­ei­gentümer sei kein vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren, da der Steuerbescheid rechtmäßig sei. Trotz des Zutrittsverbots habe der Wohnungs­ei­gentümer die Zweitwohnung innegehabt im Sinne von § 2 Abs. 1 der Zweit­woh­nungs­steu­er­satzung der Gemeinde Sylt. Vorübergehende Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeit lassen das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet nicht entfallen.

Keine Vergleich­barkeit mit bauord­nungs­recht­licher Nutzungs­un­ter­sagung

Nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts sei die Situation auch nicht vergleichbar mit einer bauord­nungs­recht­lichen Nutzungs­un­ter­sagung, da die Corona-Schutz­ver­ordnung von Schleswig-Holstein keine Nutzuntersagung enthalten habe.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)

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