24.11.2024
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Dokument-Nr. 29525

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Beschluss26.11.2020Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein5 KN 5/20, 5 KN 7/20, 5 KN 8/20, 5 KN 9/20, und 5 KN 10/20
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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschluss26.11.2020

Landes­dünge­verordnung von Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein hat BestandVerfahren zur Ermittlung der Nitratbelastung in Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein korrekt

Das Ober­verwaltungs­gericht Schleswig-Holsteinischen hat 82 Normen­kontroll­anträge von schleswig-holsteinischen Landwirten gegen die aktuelle Landes­dünge­verordnung abgelehnt.

Die im Jahr 2018 von der Landesregierung erlassene Landesdüngeverordnung bestimmt zum Schutz des Grundwassers für sogenannte „Rote Gebiete“ abweichend von den bundesweit geltenden Vorgaben verschärfte Anforderungen an das Düngen und eine längere Sperrfrist im Winter. Die Antragsteller halten die Einbeziehung bestimmter Gemarkungen im Süden von Schleswig-Holstein, in denen sich ihre landwirt­schaft­lichen Flächen befinden, für rechtswidrig.

Verfahren zur Ermittlung der flächenhaften Ausdehnung der Nitratbelastung im Grund­was­ser­körper nicht zu beanstanden

Das OVG hat entschieden, dass die Landesregierung diese Gebiete zu Recht in die Landes­dün­ge­ver­ordnung aufgenommen hat. Der chemische Zustand der darun­ter­lie­genden Grund­was­ser­körper sei von den zuständigen Behörden in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern zutreffend insgesamt als „schlecht“ im Sinne der Grund­was­ser­ver­ordnung eingestuft worden. Diese Einstufung aus dem Jahr 2015 konnte vom Verord­nungsgeber übernommen werden, ohne eine Neueinstufung anhand aktuellerer Messwerte vorzunehmen. Sie sei – weil den für die Einstufung zuständigen Behörden ein Beurtei­lungs­spielraum zukomme – vom Senat nur dahingehend zu überprüfen, ob sie fachlich vertretbar sei. Danach seien das in Mecklenburg-Vorpommern angewandte geostatistische und das in Schleswig-Holstein angewandte arithmetische Verfahren zur Ermittlung der flächenhaften Ausdehnung der Nitratbelastung im Grund­was­ser­körper nicht zu beanstanden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/aw)

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