21.11.2024
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Dokument-Nr. 31728

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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschluss03.05.2022

Asyl und Aufenthalts­erlaubnis mit falschen Papieren erschlichen: OVG in Schleswig-Holstein stoppt die Abschiebung eines armenischen EhepaarsAusländer­rechtliches Eilverfahren erfolgreich

Das Ober­verwaltungs­gericht Schleswig-Holstein hat den Beschwerden eines armenischen Ehepaares aus Oeversee (Kreis Schleswig-Flensburg) in einem ausländer­rechtlichen Eilverfahren stattgegeben und deren Abschiebung nach Armenien vorläufig gestoppt.

Das Ehepaar war 1998 gemeinsam mit zwei kleinen Kindern in das Bundesgebiet eingereist. Unter Verwendung falscher Papiere hatten sie sich als politisch verfolgte aserbai­dscha­nische Staats­an­ge­hörige ausgegeben. Ihnen wurde daraufhin (1999) Asyl gewährt und später (2010) vom Kreis eine unbefristete Aufent­halt­s­er­laubnis (Nieder­las­sungs­er­laubnis) erteilt. Nach Aufdeckung ihrer wahren Identitäten und Staats­an­ge­hö­rigkeit wurden sowohl die Asylanerkennung als auch die Niederlassungserlaubnis zurückgenommen. Während die beiden mittlerweile erwachsenen Kinder Aussicht auf eine Aufent­halt­s­er­laubnis wegen nachhaltiger Integration haben, besteht die Auslän­der­behörde des Kreises auf der Ausreisepflicht der Eltern. Verstöße gegen auslän­der­rechtliche Bestimmungen seien im öffentlichen Interesse konsequent zu ahnden, um einen Nachah­mungs­effekt zu verhindern. Das Verwal­tungs­gericht hatte diese Sichtweise bestätigt.

Unzureichende Berück­sich­tigung des privaten Bleibe­in­teresses

Im Beschwer­de­ver­fahren hat der Senat zwar anerkennt, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Nieder­las­sungs­er­laubnis aufgrund der Täuschung vorlägen. Allerdings habe die Auslän­der­behörde irrtümlich angenommen, dass die Nieder­las­sungs­er­laubnis vollständig, d.h. mit Wirkung auch für die Vergangenheit, zu beseitigen sei. Dies führe zu einer unzureichenden Berück­sich­tigung des privaten Bleibe­in­teresses des Ehepaars. Möglich sei auch, dass die Nieder­las­sungs­er­laubnis nur für die Zukunft entfalle. Dann bliebe der Voraufenthalt rechtmäßig und es komme auch bei ihnen eine befristete Aufent­halt­s­er­laubnis wegen nachhaltiger Integration in Betracht. Dies bleibe zu prüfen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/cc)

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