18.10.2024
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Dokument-Nr. 29005

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Beschluss23.07.2020Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein4 LB 45/17
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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschluss23.07.2020

Schleswig-Holsteins Landtag muss über Gutachten seines Wissen­schaft­lichen Dienstes aus vergangener Legis­la­tur­periode informierenAuskunfts­an­spruch nach Informations­zugangs­gesetz des Landes

Das Schleswig-Holsteinischen Oberv­erwaltungs­gerichts den Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtags verpflichtet, eine Übersicht über alle vom Wissen­schaft­lichen Dienst des Landtags gefertigten Gutachten aus der (im Juni 2017) abgelaufenen 18. Legis­la­tur­periode herauszugeben. Der Anspruch ergebe sich aus dem Informations­zugangs­gesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG)

Bei dem Landtags­prä­si­denten handele es sich um eine auskunfts­pflichtige Stelle, da es sich bei ihm um eine Behörde handele, in der auch der Wissen­schaftliche Dienst angesiedelt sei. Eine im Laufe des Verfahrens vom Landtag als Gesetz­ge­bungsorgan in das IZG eingefügte Ausnah­me­re­gelung für die gutachterliche und rechtsberatende Tätigkeit des Wissen­schaft­lichen Dienstes gegenüber den Fraktionen müsse so ausgelegt werden, dass diese nur für die laufende Legis­la­tur­periode gelte.

Zeitlich unbegrenzt wirkender Ausschluss mit dem Trans­pa­renzgebot nicht vereinbar

Ein zeitlich unbegrenzt wirkender Ausschluss wäre mit dem Transparenzgebot in Artikel 53 der Landes­ver­fassung nicht vereinbar. Besondere im IZG vorgesehene Gründe, die Herausgabe der Informationen zu verweigern, konnte der Senat anhand der Darlegungen des Beklagten nicht feststellen.

Revision nicht zugelassen

Die erste Instanz hatte die Klage wegen Unzulässigkeit abgelehnt. Diese Auffassung teilte das OVG nicht. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/ab)

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