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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Urteil25.11.2021
Betreiber einer Facebook-Fanpage haftet nicht für Datenschutzverstöße von FacebookBerufung des ULD erfolglos
Die Wirtschaftsakademie ist wegen datenschutzrechtlicher Verstöße verpflichtet, Facebook-Fanpage zu deaktivieren. Dies hat das Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts entschieden und damit der Berufung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD) stattgegeben.
Das ULD hatte gegenüber der Wirtschaftsakademie im Dezember 2011 angeordnet, die von ihr betriebene Facebook-Fanpage wegen datenschutzrechtlicher Verstöße von Facebook zu deaktivieren. Auf die Klage der Wirtschaftsakademie hatte das Verwaltungsgericht im Oktober 2013 den streitgegenständlichen Bescheid zunächst aufgehoben. Die dagegen eingelegte Berufung des ULD hatte nach einem ersten Urteil des Oberverwaltungsgerichts im September 2014 keinen Erfolg gehabt.
EuGH entschied zur Verantwortlichkeit von Fanpagebetreibern
In dem sich anschließenden Revisionsverfahren hatte das Bundesverwaltungsgericht bestimmte Fragen - insbesondere zur Verantwortlichkeit von Fanpagebetreibern und zur Anwendbarkeit deutschen Datenschutzrechts - vorab dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung vorgelegt. Nachdem dieser im Juni 2018 entschieden hatte, hat das Bundesverwaltungsgericht im September 2019 das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aus September 2014 aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
OVG bejahrt schwerwiegenden Verstoß in der Verwendung der personenbezogenen Daten
Das OVG hat einen schwerwiegenden Verstoß in der Verwendung der personenbezogenen Daten von im Facebook-Netzwerk registrierten und angemeldeten Personen erkannt. Diese Datenverwendung sei weder gesetzlich erlaubt, noch hätten die Nutzerinnen und Nutzer in diese eingewilligt. Außerdem seien die betroffenen Personen nicht hinreichend über sämtliche Datenerhebungs- und -verwendungsvorgänge, die durch den Besuch einer Fanpage angestoßen würden, informiert worden. Für diese Verstöße sei die Klägerin auch mitverantwortlich. Alle anderen zu Beginn des Verfahrens noch streitigen Rechtsfragen waren vorab durch Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts bereits verbindlich geklärt worden. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt werden. Aktuell liegen schriftliche Urteilsgründe noch nicht vor.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/ab)
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