24.11.2024
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Dokument-Nr. 31109

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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Urteil25.11.2021

Betreiber einer Facebook-Fanpage haftet nicht für Daten­schutz­verstöße von FacebookBerufung des ULD erfolglos

Die Wirtschafts­akademie ist wegen daten­schutz­rechtlicher Verstöße verpflichtet, Facebook-Fanpage zu deaktivieren. Dies hat das Schleswig-Holsteinischen Ober­verwaltungs­gerichts entschieden und damit der Berufung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD) stattgegeben.

Das ULD hatte gegenüber der Wirtschafts­akademie im Dezember 2011 angeordnet, die von ihr betriebene Facebook-Fanpage wegen daten­schutz­recht­licher Verstöße von Facebook zu deaktivieren. Auf die Klage der Wirtschafts­akademie hatte das Verwal­tungs­gericht im Oktober 2013 den streit­ge­gen­ständ­lichen Bescheid zunächst aufgehoben. Die dagegen eingelegte Berufung des ULD hatte nach einem ersten Urteil des Oberver­wal­tungs­ge­richts im September 2014 keinen Erfolg gehabt.

EuGH entschied zur Verant­wort­lichkeit von Fanpa­ge­be­treibern

In dem sich anschließenden Revisi­ons­ver­fahren hatte das Bundes­ver­wal­tungs­gericht bestimmte Fragen - insbesondere zur Verant­wort­lichkeit von Fanpa­ge­be­treibern und zur Anwendbarkeit deutschen Daten­schutz­rechts - vorab dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung vorgelegt. Nachdem dieser im Juni 2018 entschieden hatte, hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht im September 2019 das Urteil des Oberver­wal­tungs­ge­richts aus September 2014 aufgehoben und die Sache an das Oberver­wal­tungs­gericht zurückverwiesen.

OVG bejahrt schwerwiegenden Verstoß in der Verwendung der perso­nen­be­zogenen Daten

Das OVG hat einen schwerwiegenden Verstoß in der Verwendung der perso­nen­be­zogenen Daten von im Facebook-Netzwerk registrierten und angemeldeten Personen erkannt. Diese Datenverwendung sei weder gesetzlich erlaubt, noch hätten die Nutzerinnen und Nutzer in diese eingewilligt. Außerdem seien die betroffenen Personen nicht hinreichend über sämtliche Datenerhebungs- und -verwen­dungs­vorgänge, die durch den Besuch einer Fanpage angestoßen würden, informiert worden. Für diese Verstöße sei die Klägerin auch mitver­ant­wortlich. Alle anderen zu Beginn des Verfahrens noch streitigen Rechtsfragen waren vorab durch Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts bereits verbindlich geklärt worden. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt werden. Aktuell liegen schriftliche Urteilsgründe noch nicht vor.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/ab)

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