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Dokument-Nr. 34946

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Urteil27.03.2025Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein3 KN 36/20
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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Urteil27.03.2025

Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur in Schleswig Holstein durfte keine Corona-Regelungen mehr treffenKlage gegen Corona-Verordnung aus formalen Gründen erfolgreich

Das Oberver­wal­tungs­gericht Schleswig-Holstein hat eine Klage über die erweiterte Mund-Nasen-Bedeckungs­pflicht in der Zeit vom 1. bis 30. November 2020 für Grund­schü­le­rinnen und Grundschüler verhandelt. Diese war mit einer Landes­ver­ordnung vom 30. Oktober 2020 eingeführt worden. Danach musste in der so genannten Kohorte im Unterricht, auf dem Schulhof und in der Mensa eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, wenn eine 7 Tages-Inzidenz von 50 überschritten wurde.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat dem Antrag stattgegeben und festgestellt, dass die entsprechende Regelung unwirksam war. Der inhaltlichen Argumentation des Antragstellers ist der Senat dabei dennoch nicht gefolgt. Die Regelungen zur erweiterten Mund-Nasen-Bedeckungs­pflicht seien erforderlich gewesen. Um das zu beurteilen habe das Land Schleswig-Holstein aufgrund der begrenzten Erfahrungen mit dem SARS-CoV-2 Virus und den Wirkungen von Schutzmaßnahmen einen Einschät­zungs­spielraum gehabt. Der Senat konnte nicht erkennen, dass dieser Einschät­zungs­spielraum überschritten wurde.

Es habe auch keine weniger einschneidenden Maßnahmen gegeben. So wäre etwa der vollständige Verzicht auf Präsen­z­un­terricht für die Schülerinnen und Schüler gravierender gewesen. Zwar greife die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in deren Grundrechte ein. Allerdings habe die betreffende Regelung dazu gedient, das Leben und die körperliche Unversehrtheit zu schützen. Hierbei handele es sich um Rechtsgüter, denen unsere Verfassung ein besonders hohes Gewicht zukommen lasse. Es habe auch keine Anhaltspunkte gegeben, dass das Tragen von Alltagsmasken allgemein negative gesundheitliche Folgen habe. Personen, die aufgrund einer körperlichen Beein­träch­tigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen konnten und dies glaubhaft machen konnten, seien von der Tragepflicht ausgenommen gewesen.

Letztlich hat der Senat dem Antrag aus formalen Gründen dennoch stattgegeben. Das begründet das Gericht damit, dass die Landesregierung zwar der damaligen Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach § 32 Satz 2 des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes die Befugnis übertragen hatte, die Landes­ver­ordnung zu erlassen, gegen die sich der Antrag richtet. Die Wirksamkeit dieser Übertragung war aber von Anfang an befristet. Nach Überzeugung des Senats hätte die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur deshalb nur Regelungen für den Zeitraum, für den ihr die Ermächtigung übertragen worden war, treffen dürfen.

Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/pt)

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