21.11.2024
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Dokument-Nr. 29654

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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschluss29.12.2020

Eilantrag des Landesverbandes der AfD gegen Veran­stal­tungs­verbot erfolglosUnklarheit über Termin des Landes­par­teitags

Der für das Infek­ti­o­ns­schutzrecht zuständige 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberver­wal­tungs­ge­richts hat den Antrag des Landesverbandes Schleswig-Holstein der AfD auf Außer­voll­zug­setzung des nach der geltenden Corona-Bekämp­fungs­ver­ordnung bestehenden Veran­stal­tungs­verbots mit Beschluss als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller möchte in den Holsten hallen in Neumünster einen ordentlichen Lan-desparteitag nebst einer Aufstel­lungs­ver­sammlung zur Bundestagswahl durchführen. Da ein Landesparteitag - anders als eine Aufstel­lungs­ver­sammlung für unmittelbar bevorstehende Wahlen - nach § 5 Abs. 1 der Corona-Bekämp­fungs­ver­ordnung untersagt ist, hat der Antragsteller beim Oberver­wal­tungs­gericht um einstweiligen Rechtsschutz im Normen­kon­troll­ver­fahren nachgesucht.

Richter: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits unzulässig

Nach Auffassung des Gerichts ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits unzulässig. Der Antragsteller sei nicht antragsbefugt; denn er könne nicht geltend machen, durch die angegriffene Rechts­vor­schrift in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Voraussetzung für die mögliche Betroffenheit vom Veran­stal­tungs­verbot wäre, dass der Antragsteller innerhalb des Geltungs­zeitraums der angegriffenen Vorschrift an der Durchführung einer Veranstaltung gehindert werde. Die derzeitige Corona-Bekämp­fungs­ver­ordnung tritt mit Ablauf des 10. Januar 2021 außer Kraft. Der Antragsteller habe nicht dargelegt, dass er beabsichtigt, innerhalb der Laufzeit der Verordnung einen Landesparteitag durchzuführen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/pt)

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