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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 28771

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Beschluss25.05.2020Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein3 MR 32/20
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschluss25.05.2020

Landesregierung bestätigt aktuelle Quarantäne-VerordnungFreiheits­beschränkung auf Grund Quarantäne erforderlich und angemessen

Der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Ober­verwaltungs­gerichts hat erstmalig über die Gültigkeit der aktuellen "Landes­ver­ordnung zu Quaran­tä­ne­maß­nahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus des Landes Schleswig-Holstein" entschieden und einen dagegen gerichteten Eilantrag abgelehnt.

Im zugrunde liegenden Fall war der Wunsch einer Person, aus dem US-amerikanischen Bundesstaat Texas nach Schleswig-Holstein einzureisen, ohne sich in eine 14-tägige Quarantäne begeben zu müssen. Ausgenommen von der Quaran­tä­ne­pflicht sind allerdings nur Ein- und Rückreisende aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dem Schengenraum und dem Vereinigten Königreich.

Grundrechte werden durch Quarantäne nicht verletzt

Nach Auffassung des Senats erlaube das Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz eine solche Regelung. Angesichts der erheblichen Gefahr eines nicht zu überblickenden Schadens­ausmaßes bei Infektion mit dem hochan­ste­ckenden Virus dürften Einreisende aus anderen Staaten als "Anste­ckungs­ver­dächtige" angesehen werden. Es genüge, dass insoweit keine ausreichenden Informationen über das Infek­ti­o­ns­ge­schehen vorlägen und sich ein solcher Verdacht deshalb nicht verlässlich ausräumen lasse. Während über das European Center for Disease Prevention and Control (ECDC) ein ständiger Infor­ma­ti­o­ns­aus­tausch bestehe und dies eine flexible Handhabung erlaube, sei ein vergleichbar verlässliches Instrumentarium in Bezug auf außer­eu­ro­päische Länder nicht verfügbar. Grundrechte würden durch die Regelung nicht verletzt. Insbesondere die mit der Unterscheidung nach Herkunfts­ländern verbundene Ungleich­be­handlung Betroffener sei aus den genannten Gründen ausreichend gerechtfertigt. Auch die mit der Quaran­tä­ne­a­n­ordnung verbundene Freiheits­be­schränkung erscheine erforderlich und angemessen, da sie zeitlich begrenzt und in häuslicher Umgebung verbracht werden könne. Ob der Antragsteller trotz Gültigkeit der Quaran­tä­ne­pflicht hiervon befreit werden könnte, sei mit der für den Vollzug der Verordnung zuständigen Gesund­heits­behörde zu klären.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/ku)

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