21.11.2024
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Dokument-Nr. 30724

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Beschluss17.08.2021Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein3 MB 12/21
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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschluss17.08.2021

Ministerialrat a.D. des Innen­mi­nis­teriums erhält keine Betrof­fe­nen­rechte im Unter­suchungs­ausschuss des LandtagesKein Anspruch auf Behandlung als Betroffener

Das Schleswig-Holsteinischen Ober­verwaltungs­gericht hat bestätigt, dass der frühere Justiziar und stell­ver­tretende Leiter der Polizei­ab­teilung des Innen­mi­nis­teriums vom 1. Parla­men­ta­rischen Unter­suchungs­ausschuss der 19. Wahlperiode des Schleswig-Holsteinischen Landtages weiterhin als sogenannte Auskunftsperson behandelt werden darf; sein Anliegen, wie der ehemalige Landes­polizei­direktor per gerichtlicher Anordnung einstweilen den Status eines Betroffenen zuerkannt zu bekommen, ist damit gescheitert.

Ebenso wie das erstinstanzlich angerufene Verwal­tungs­gericht hat sich der Senat nicht davon überzeugen können, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Behandlung als Betroffener zusteht.

Untersuchung der Vorwürfe bedeutet nicht gleich Verant­wort­lichkeit

Zwar gehe es bei der Untersuchung nicht nur um die Aufklärung eines Sachverhaltes, sondern auch um Verant­wort­lich­keiten, doch richte sich diese Untersuchung deshalb nicht gegen den Antragsteller. Eine entsprechende Verknüpfung ergebe sich weder aus dem Wortlaut des Unter­su­chungs­auf­trages noch aus seinem vormaligen Amt oder seiner konkreten Tätigkeit bei der Bearbeitung der u.a. zu untersuchenden Vorwürfe wegen Mobbings durch Vorgesetzte und deren Umgang damit; dies mache ihn noch nicht zum Verant­wort­lichen.

Recht auf Auskunfts­ver­wei­gerung

Dass der vom damaligen Innenminister in Auftrag gegebene Bericht eines Sonder­be­auf­tragten auch Mobbing-Vorwürfe gegen den Antragsteller erwähne und der Ausschuss sich u.a. mit diesem Bericht befasse, mache die darin enthaltenen Vorwürfe noch nicht zum Unter­su­chungs­ge­genstand. Im Übrigen könnten auch Handlungen von Auskunfts­personen Gegenstand der Untersuchung sein. Nötigenfalls stehe ihnen ein Recht auf Auskunftsverweigerung zu.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/ab)

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