Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschluss11.04.2006
Flensburgs Bürgermeisterwahl war korrekt
Auf den Antrag zweier Ratsmitglieder hatte das Verwaltungsgericht Schleswig der Stadt Flensburg durch eine einstweiligen Anordnung vom 16.02.2006 untersagt, die von der Ratsversammlung gewählten Stadträte zu Bürgermeistern zu ernennen, und dies damit begründet, dass das Ausschreibungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei.
Diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein aufgehoben und die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig verworfen. Es sei nicht erkennbar, dass durch die Ernennung der Gewählten Rechte der Antragsteller verletzt sein könnten.
Selbst wenn das Ausschreibungsverfahren an Rechtsmängeln litte, so sei allein die Ratsversammlung, nicht aber das einzelne Ratsmitglied, befugt, vom Oberbürgermeister zu verlangen, dass er den Beschluss nicht umsetze. Anderenfalls hätten es einzelne Ratsmitglieder in der Hand, die Kompetenzen der Ratsversammlung auch gegen deren mehrheitlich gebildeten Willen anderen Organen der Stadt gegenüber durchzusetzen. Dies aber widerspreche dem durch das kommunale Organisationsrecht festgelegten Kompetenzgefüge und liefe überdies in der Tendenz auf einen körperschaftsinternen Gesetzesvollziehungsanspruch hinaus, der den einzelnen Mitgliedern der Ratsversammlung nicht zustehe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Schleswig-Holstein vom 12.04.2006