15.11.2024
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Dokument-Nr. 10496

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Urteil26.10.2010Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein2 LB 12/10, 2 LB 13/10, 2 LB 14/10
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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Urteil26.10.2010

OVG Schleswig-Holstein: Prämien­kürzung bei unzulässigen Eingriffen in "Knicks" gerecht­fertigtMaßnahmen der Landwirte verstoßen gegen Bestimmungen des Natur­schutz­rechts und rechtfertigten Kürzung der Betriebsprämien

Die von der Landwirt­schafts­behörde vorgenommene Kürzung der den Landwirten gewährten Betriebsprämien war aufgrund unzulässiger Eingriffe in Knicks (Wallhecken) zulässig. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Schleswig-Holstein und wies die Berufungen gegen die Entscheidungen des Verwal­tungs­ge­richts zurück.

Nach dem Gemeinschafts- bzw. Unionsrecht können landwirt­schaftliche Betriebsinhaber seit dem Jahre 2005 Betriebsprämien (Direktzahlungen) erhalten. Voraussetzung für den vollständigen Erhalt dieser Direktzahlungen ist die Einhaltung bestimmter Bewirt­schaf­tungs­auflagen in landwirt­schaft­licher und ökologischer Hinsicht. Dies wird auch als Cross Comliance-Regelung bezeichnet. Untersagt ist z. B. die Beseitigung von Landschaft­s­ele­menten, zu denen nach den deutschen Ausfüh­rungs­be­stim­mungen Knicks ab einer Länge von 20 m gehören.

Landwirte kürzen nach Aberntung von Ackerflächen Bewuchs angrenzender Knicks unzuläs­si­gerweise ein

In den entschiedenen Verfahren hatten die Landwirte nach der Aberntung von Ackerflächen den Bewuchs der angrenzenden Knicks maschinell aufgeputzt und dabei über mehrere 100 m Länge den Aufwuchs - vor allem überhängendes Buschwerk - über den Knickwallfuß hinaus eingekürzt.

Landwirte führen erhebliche und nachhaltige Funkti­o­ns­be­ein­träch­tigung des gesetzlich geschützten Lebensraumes herbei

In Übereinstimmung mit der Landwirt­schafts­behörde sieht das OVG darin eine erhebliche und nachhaltige Funkti­o­ns­be­ein­träch­tigung des gesetzlich geschützten Lebensraumes, die als eine teilweise Beseitigung dieses Biotops einzustufen ist. Diese Maßnahmen verstießen nicht nur gegen Bestimmungen des Natur­schutz­rechts, sondern rechtfertigten zugleich die Kürzung der Betriebsprämien.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein/ra-online

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