18.10.2024
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Dokument-Nr. 29121

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Beschluss21.08.2020Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein14 MB 1/20
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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschluss21.08.2020

Weitergabe von Dienst­ge­heim­nissen an die Presse rechtfertigt die vorläufige Enthebung eines Polizisten aus dem DienstStraftaten nach § 353 b StGB

Der für Diszi­pli­nar­sachen des Landes zuständige 14. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungs­gerichts hat die Entscheidung des Innen­mi­nis­teriums bestätigt, einen Polizei­oberkommissar und ehemaligen stell­ver­tre­tenden Landes­vor­sit­zenden und Pressesprecher einer Polizei­ge­werk­schaft vorläufig des Dienstes zu entheben.

Dies sei gerechtfertigt, weil seine Entfernung aus dem Beamten­ver­hältnis überwiegend wahrscheinlich sei. Es bestehe ein hinreichender Tatverdacht, dass der Polizeibeamte Straftaten nach § 353 b StGB begangen habe, indem er Geheimnisse, die ihm als Amtsträger bzw. als Person, die Aufgaben nach dem Perso­na­l­ver­tre­tungsrecht wahrnimmt, anvertraut worden sind, unbefugt offenbart und dadurch vorsätzlich wichtige öffentliche Interessen gefährdet habe.

Tatverdacht, Informationen an einen Zeitungs­re­dakteur weitergegeben zu haben

Der Senat hat sich dabei auf zwei – von insgesamt zwölf – Sachver­halts­kom­plexen gestützt und diese als ausreichend angesehen. Es bestehe hinreichender Tatverdacht, dass der Polizeibeamte Informationen bezüglich der Entlassung eines als gefährlich eingestuften Strafgefangenen und die in diesem Zusammenhang getroffenen Schutzmaßnahmen sowie Informationen bezüglich einer bevorstehenden Entlassung eines Polizei­an­wärters unberechtigt an einen Zeitungs­re­dakteur weitergegeben habe, der diese veröffentlicht habe. Da die genannten Handlungen strafrechtlich mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bewehrt seien, sei diszi­pli­nar­rechtlich auch die Höchstmaßnahme – Entfernung aus dem Dienst – möglich und im konkreten Fall auch überwiegend wahrscheinlich.

Das Verwal­tungs­gericht hatte zuvor die vorläufige Dienstenthebung ausgesetzt. Es hielt zwar auch den Verdacht eines schwerwiegenden Dienstvergehens für begründet, eine Entfernung aus dem Dienst als Diszi­pli­n­a­r­maßnahme aber nicht für überwiegend wahrscheinlich (Az. 17 B 1/20).

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)

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