Dokument-Nr. 29121
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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschluss21.08.2020
Weitergabe von Dienstgeheimnissen an die Presse rechtfertigt die vorläufige Enthebung eines Polizisten aus dem DienstStraftaten nach § 353 b StGB
Der für Disziplinarsachen des Landes zuständige 14. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat die Entscheidung des Innenministeriums bestätigt, einen Polizeioberkommissar und ehemaligen stellvertretenden Landesvorsitzenden und Pressesprecher einer Polizeigewerkschaft vorläufig des Dienstes zu entheben.
Dies sei gerechtfertigt, weil seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis überwiegend wahrscheinlich sei. Es bestehe ein hinreichender Tatverdacht, dass der Polizeibeamte Straftaten nach § 353 b StGB begangen habe, indem er Geheimnisse, die ihm als Amtsträger bzw. als Person, die Aufgaben nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, anvertraut worden sind, unbefugt offenbart und dadurch vorsätzlich wichtige öffentliche Interessen gefährdet habe.
Tatverdacht, Informationen an einen Zeitungsredakteur weitergegeben zu haben
Der Senat hat sich dabei auf zwei – von insgesamt zwölf – Sachverhaltskomplexen gestützt und diese als ausreichend angesehen. Es bestehe hinreichender Tatverdacht, dass der Polizeibeamte Informationen bezüglich der Entlassung eines als gefährlich eingestuften Strafgefangenen und die in diesem Zusammenhang getroffenen Schutzmaßnahmen sowie Informationen bezüglich einer bevorstehenden Entlassung eines Polizeianwärters unberechtigt an einen Zeitungsredakteur weitergegeben habe, der diese veröffentlicht habe. Da die genannten Handlungen strafrechtlich mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bewehrt seien, sei disziplinarrechtlich auch die Höchstmaßnahme – Entfernung aus dem Dienst – möglich und im konkreten Fall auch überwiegend wahrscheinlich.
Das Verwaltungsgericht hatte zuvor die vorläufige Dienstenthebung ausgesetzt. Es hielt zwar auch den Verdacht eines schwerwiegenden Dienstvergehens für begründet, eine Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme aber nicht für überwiegend wahrscheinlich (Az. 17 B 1/20).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2020
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)
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