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Dokument-Nr. 34673

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Urteil02.10.2024Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein1 KN 17/20
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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Urteil02.10.2024

Falsche Abwägungen machen städtische Sanie­rungs­satzung formell unwirksamFlensburger Sanie­rungs­satzung „Hafen Ost“ ist unwirksam

Die Satzung der Stadt Flensburg über die förmliche Festlegung des Sanie­rungs­gebiets "Hafen Ost" ist unwirksam. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberver­wal­tungs­gericht entschieden. Das Gericht hatte die Satzung schon im September 2020 im Rahmen eines Eilverfahrens (Az. 1 MR 5/20) wegen formeller Mängel vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Die Sanierungssatzung war im Januar 2020 in Kraft getreten. Damit waren bis zum Eilbeschluss des Gerichts im Sanierungsgebiet unter anderem der Abschluss von Mietverträgen, der Verkauf von Immobilien und die Teilung von Grundstücken geneh­mi­gungs­pflichtig. Außerdem ist die Sanie­rungs­satzung Grundlage für die Erhebung künftiger so genannter Sanie­rungs­aus­gleichs­beträge von den Grund­s­tücks­ei­gen­tümern.

Antragsteller berufen sich auf falsche Abwägung hinsichtlich des Sanie­rungs­ge­bietes

Die Antrag­stel­le­rinnen sind Eigentümerinnen von Grundstücken am Ballastkai, die im Sanie­rungs­gebiet liegen. Sie machten mit ihrem Normen­kon­trol­lantrag unter anderem geltend, dass die Einbeziehung ihrer Grundstücke in das Sanie­rungs­gebiet auf einer falschen Abwägung beruhe. Außerdem sei die gesetzlich erforderliche zügige Durchführung der Sanie­rungs­maß­nahmen nicht hinreichend gesichert. Sie scheitere an finanziellen Gründen.

Richter: Es fehlt an nachvoll­ziehbaren überschlägigen Ermittlungen zur Finan­zier­barkeit der städtebaulichen Sanie­rungs­maß­nahmen

Das Gericht gab den Antrag­stel­le­rinnen mit der Begründung recht, dass es an nachvoll­ziehbaren überschlägigen Ermittlungen zur Finan­zier­barkeit der städtebaulichen Sanie­rungs­maß­nahmen fehle. Deshalb sei die zügige Durchführung nicht gesichert. Vor allem sei nicht plausibel, dass die Stadt Flensburg davon ausgehe, 45 Millionen Euro durch Ausgleichs­beträge von den Grund­s­tücks­ei­gen­tümern sowie aufgrund von Wertstei­ge­rungen städtischer Immobilien finanzieren zu können. Hierzu gebe es keine Ermittlungen, wie z.B. Wertgutachten. Nicht nachvollziehbar seien zudem die veranschlagten Kosten von insgesamt nur 2,2 Millionen Euro für den im Zuge der Umsetzung der Sanierungs-planung erforderlichen Hafenumzug von der Ost- auf die Westseite der Flensburger Förde. Auch habe es im Zeitpunkt des Satzungs­be­schlusses an einer Prüfung der rechtlichen Machbarkeit des Hafenumzugs gefehlt, zumal das Hafenreferat des schleswig-holsteinischen Wirtschafts­mi­nis­teriums insoweit bereits 2019 erhebliche Bedenken geäußert hatte.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Innerhalb eines Monats nach deren Zustellung kann die Stadt Flensburg Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erheben, über die dann das Bundes­ver­wal­tungs­gericht zu entscheiden hätte.

Quelle: Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)

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