23.11.2024
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Urteil05.04.2006Oberverwaltungsgericht Sachsen5 B 76/04
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Oberverwaltungsgericht Sachsen Urteil05.04.2006

OVG zu den Grenzen für die Erhebung von Straße­n­aus­bau­bei­trägenGrund­sat­z­ent­scheidung: Keine "Flucht in die Verbesserung"

Das Sächsische Oberver­wal­tungs­gericht hat die Voraussetzungen für die Erhebung von Straße­n­aus­bau­bei­trägen konkretisiert. Fehlt es an einer Erneu­e­rungs­be­dürf­tigkeit der Straße dürfen zur Ermöglichung einer Beitrags­er­hebung keine Maßnahmen zur Verbesserung der – an sich ordnungsgemäßen – Straße durchgeführt werden.

Die Stadt Leipzig hatte in einer Nebenstraße die bisherige Bitumendecke durch ein Beton­stein­pflaster ersetzt und die tragenden Schichten ausgewechselt; insbesondere erhielt die Straße eine Frost­schutz­schicht. Sie zog den Kläger zu einem Straße­n­aus­bau­beitrag i.H.v. 1.829,- DM unter dem Gesichtspunkt der „Verbesserung“ der Straße heran. Der Kläger machte dagegen geltend, dass die Nutzungsdauer der bisherigen Straßendecke noch nicht abgelaufen gewesen sei. Zudem hätten Versor­gungs­träger – die Wasserwerke und die Stadtwerke – die Straße bei Leitungs­bau­maß­nahmen beschädigt.

Das Oberver­wal­tungs­gericht wies die Klage unter Abänderung eines stattgebenden Urteils des Verwal­tungs­ge­richts Leipzig (6 K 1854/01) ab. Zwar dürfe es keine „Flucht in die Verbesserung“ geben, d.h. es sei unzulässig, eine Straße nur deshalb mit einer besseren Ausstattung zu versehen – und nicht bloß zu erneuern – um Beiträge erheben zu können, die bei einer Erneuerung nicht hätten erhoben werden dürfen. Dies könne etwa der Fall sein, wenn die Straße erst wenige Jahre zuvor gebaut worden sei oder ein Versor­gungs­träger sie nach der Durchführung von Leitungs­bau­a­r­beiten nicht wieder fachgerecht hergestellt hätte. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Die Baumaßnahme habe eine Verbesserung der bisherigen – reparatur- und frostanfälligen – Straßendecke dargestellt und sei deshalb straße­n­aus­bau­bei­tragsfähig. Hierfür komme es nicht notwendig darauf an, dass deren Nutzungsdauer bereits abgelaufen sei oder nur die Verkehrs­teil­nehmer – und nicht auch Leitungs­bau­a­r­beiten - zu deren Verschlech­terung beigetragen hätten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Sachsen vom 26.04.2006

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