23.11.2024
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Dokument-Nr. 7793

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Beschluss17.04.2009Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt3 M 433/08
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Halle, Beschluss03.04.2009, 1 B 31/08 HAL
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss17.04.2009

Oberver­wal­tungs­gericht des Landes Sachsen-Anhalt zum Umfang der Besuchs- und Infor­ma­ti­o­ns­rechte des Ausschusses für Angelegenheiten der psychiatrischen Kranken­ver­sorgungBesuchsrecht der Besuchs­kom­mis­sionen gilt nur für Einrichtungen, die der psychiatrischen Kranken­ver­sorgung dienen

Das Oberver­wal­tungs­gericht des Landes Sachsen-Anhalt hat eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Halle zum Umfang der Besuchsrechte der vom Ausschuss für Angelegenheiten der psychiatrischen Kranken­ver­sorgung des Landes Sachsen-Anhalt gebildeten Besuchs­kom­mis­sionen bestätigt.

Die Antragstellerin, welche Trägerin eines Alten- und Pflegeheimes ist, hatte beim Verwal­tungs­gericht Halle beantragt, dass bis zu einer Entscheidung in dem noch beim Verwal­tungs­gericht Halle anhängigen Klageverfahren es dem Ausschuss bzw. dem vom Ausschuss gebildeten Besuchs­kom­mis­sionen zum einen untersagt wird, die Alten- und Pflege­ein­richtung der Antragstellerin zu besuchen und zum anderen eine Stellungnahme hinsichtlich eines bereits im Jahr 2007 durchgeführten Besuches in einem Bericht an den Landtag zu veröffentlichen. Das Verwal­tungs­gericht hatte diesem Antrag stattgegeben. Hiergegen hatte der Ausschuss Beschwerde zum Oberver­wal­tungs­gericht erhoben, welche zurückgewiesen wurde. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat sich im Wesentlichen der Begründung des Verwal­tungs­ge­richts Halle angeschlossen und ausgeführt, dass sich das Besuchsrecht der Besuchs­kom­mis­sionen nur auf solche Einrichtungen erstreckt, die (unmittelbar) der psychiatrischen Kranken­ver­sorgung dienen. Hierzu zählen Alten- und Pflegeheime in aller Regel nicht.

Alten- und Pflegeheime unterliegen nicht der Kontrolle durch Besucher­kom­mis­sionen des Ausschusses für Angelegenheiten der psychiatrischen Kranken­ver­sorgung

Zum Hintergrund: Die Entscheidung ist für eine Vielzahl von Alten- und Pflegeheimen im Land Sachsen-Anhalt von Bedeutung. Im dem Rechtsstreit war die Frage aufgeworfen worden, ob „normale“ Alten- und Pflegeheime neben der Überwachung durch die Heimaufsicht und den Medizinischen Dienst der Krankenkassen noch einer weiteren Kontrolle durch die Besuchs­kom­mis­sionen des Ausschusses für Angelegenheiten der psychiatrischen Kranken­ver­sorgung unterliegen. Dies haben die Gerichte verneint. Eine Darstellung der Aufgaben des Ausschusses für Angelegenheiten der psychiatrischen Kranken­ver­sorgung und dessen Zusammensetzung sowie Berichte über die bisherige Tätigkeit sind im Internet unter www.psych­ia­trie­aus­schuss.sachsen-anhalt.de veröffentlicht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 3/09 des OVG Sachsen-Anhalt vom 28.04.2009

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